Die Privatliquidation ist für Chirurgen in Chefarzt- und leitenden Oberarztpositionen eine der wichtigsten Einkommensquellen. Besonders in der Allgemein-, Viszeral- und Unfallchirurgie können die Erlöse aus privatärztlicher Abrechnung das Grundgehalt erheblich übersteigen. Eine korrekte GOÄ-Abrechnung und die rechtlich sichere Gestaltung der Liquidationsvereinbarung sind dabei zentral.
Das Wichtigste in Kürze
- Chirurgen mit Privatliquidationsrecht erzielen je nach Fallvolumen und Fachabteilung Privatliquidationseinnahmen von 50.000 bis 200.000 EUR jährlich zusätzlich zum Gehalt
- Die korrekte Anwendung der GOÄ, insbesondere der Steigerungssätze für operative Leistungen, ist entscheidend für die Abrechnungshöhe und die rechtliche Sicherheit
- Eine Liquidationsvereinbarung mit dem Krankenhausträger muss klare Regelungen zu Steigerungssätzen, Abführungspflichten und Vertretungsleistungen enthalten
Privatliquidation speziell für Chirurgen
Chirurgen rechnen nach der GOÄ ab, wobei operative Leistungen in Abschnitt L geregelt sind. Der Einfachsatz der GOÄ bildet die Untergrenze; bei besonders aufwendigen Operationen kann der 2,3-fache bis 3,5-fache Satz abgerechnet werden, wenn die Begründung im Leistungsverzeichnis dokumentiert ist. Ein komplexer viszeralchirurgischer Eingriff wie eine Whipple-Operation kann bei privatärztlicher Abrechnung zum 2,3-fachen GOÄ-Satz 3.000 bis 5.000 EUR einbringen, während die DRG-Vergütung für dieselbe Leistung im GKV-Bereich deutlich niedriger liegt.
Die Einkommensvariabilität durch Privatliquidation ist erheblich: In Monaten mit wenigen Privatpatienten können die Einnahmen gegen null gehen, in Monaten mit vielen Wahlleistungsoperationen auf 15.000 bis 30.000 EUR steigen. Diese Variabilität muss in der Finanz- und Steuerplanung berücksichtigt werden. Gleichmäßig hohe Privatliquidationseinnahmen über mehrere Jahre rechtfertigen eine höhere Rürup-Einzahlung in einkommensstärkeren Jahren.
Worauf Chirurgen besonders achten sollten
Chirurgen sollten ihre Privatliquidationsabrechnungen von einer spezialisierten Abrechnungsgesellschaft erstellen lassen, wenn keine eigene GOÄ-Expertise vorhanden ist. Fehler in der Abrechnung führen nicht nur zu Einnahmenverlusten, sondern können auch berufsrechtliche Konsequenzen haben. Ärzteversichert empfiehlt daneben, die steuerliche Behandlung der Privatliquidationseinnahmen frühzeitig zu planen: Diese Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer und sollten über erhöhte Rürup-Beiträge oder andere Steuersparmaßnahmen optimiert werden.
Typische Fehler bei Chirurgen
Ein häufiger Fehler ist die unzureichende Begründung erhöhter GOÄ-Steigerungssätze. Bei Abrechnung über dem 2,3-fachen Satz ist eine schriftliche Begründung im Leistungsverzeichnis zwingend; fehlt sie, kann die private Krankenversicherung die Erstattung kürzen und der Patient eine Rückerstattung verlangen. Ein weiterer Fehler ist die fehlende Regelung der Privatliquidation bei Vertretungen: Wenn ein Vertreter eine Wahlleistungsoperation übernimmt, muss klar geregelt sein, wer liquidationsberechtigt ist. Schließlich vergessen manche Chirurgen die jährliche Überprüfung ihrer Liquidationsvereinbarung mit dem Klinikum.
Fazit
Die Privatliquidation ist für Chirurgen ein erheblicher Einkommensbaustein, der GOÄ-Kompetenz, steuerliche Planung und rechtssichere Vertragsgestaltung erfordert. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentierung
- KBV – Privatliquidation und Wahlleistungen
- Bundesministerium der Finanzen – Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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