Dermatologen haben ein breites privatärztliches Abrechnungspotenzial: Von klassischen dermatologischen Diagnosestellungen und konservativen Behandlungen bis hin zu lasergestützten Eingriffen, Allergietestungen und ästhetischen Verfahren bietet die GOÄ zahlreiche Möglichkeiten, Privatpatienten vollständig abzurechnen. Wer das GOÄ-Spektrum der Dermatologie kennt, erschließt einen signifikanten Einnahmestream.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dermatologische Eingriffe wie Exzisionen (GOÄ Nr. 2400 ff.), Laser-Behandlungen (GOÄ Nr. 2800 ff. in Verbindung mit Analogziffern) und Allergietestungen (Nr. 3850 ff.) bieten beim 2,3-fachen Satz attraktive Einzelvergütungen.
  • IGeL-Leistungen für GKV-Patienten (Hautkrebsscreening für unter 35-Jährige, kosmetische Behandlungen) müssen durch schriftliche Vereinbarung und Kostenaufklärung abgesichert sein.
  • Ästhetische Privatleistungen (Botox, Filler, Laserbehandlungen) fallen nicht unter die GOÄ und sind nach Analogbewertung oder freier Honorarvereinbarung abzurechnen.

Privatliquidation speziell für Dermatologen

In der konservativen Dermatologie sind Beratung (GOÄ Nr. 1: 10,72 Euro bis 2,3-facher Satz: 24,66 Euro), Untersuchung (Nr. 5: 10,72 bis 24,66 Euro) und spezielle diagnostische Leistungen wie die Dermatoskopie (Nr. 750 Analog: ca. 10 Euro je Läsion) die Basisleistungen. Bei einem Hautcheck mit 5 Muttermalen dermatoskopiert sind allein aus Nr. 750 analog bis zu 50 Euro erzielbar, zuzüglich Grundleistungen.

Operative Dermatologie bietet höhere Einzelvergütungen: Eine Exzision bis 2 cm inklusive Naht (GOÄ Nr. 2404) ergibt beim 2,3-fachen Satz ca. 65 Euro; Histologie-Kosten kommen als Auslage nach § 10 GOÄ hinzu (ca. 35 bis 60 Euro je Einheit). Für Lasertherapien (Gefäßlaser, Pigmentlaser) werden Analogziffern nach GOÄ § 6 Abs. 2 verwendet; die Abrechnung muss als Analogleistung in der Rechnung kenntlich gemacht werden.

Worauf Dermatologen besonders achten sollten

Ästhetische Leistungen (Botox, Hyaluronsäure-Filler, ablative Laser-Resurfacing) fallen nicht unter den gesetzlichen Leistungskatalog der GOÄ. Für diese Leistungen sind Privathonorarvereinbarungen nach § 2 GOÄ oder frei vereinbarte Preislisten zulässig. Ärzteversichert empfiehlt, eine klare Preisliste für ästhetische Leistungen zu erstellen, die vor der Behandlung ausgehändigt wird, und auf schriftlicher Vereinbarung und Patientenunterschrift zu bestehen.

Für GKV-Patienten, denen IGeL-Leistungen angeboten werden, ist besonders darauf zu achten, dass keine Kassenleistungen als IGeL falsch ausgewiesen werden. Das Hautkrebsscreening für Versicherte ab 35 Jahren ist GKV-Leistung; für jüngere Patienten kann es als privatärztliche IGeL angeboten werden.

Typische Fehler bei Dermatologen

Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Abrechnung von Nebenleistungen: Verbandmaterial, Lokalanästhetika und Histologiekosten werden oft nicht als Auslagen nach § 10 GOÄ ausgewiesen, obwohl sie erstattungsfähig sind. Außerdem werden bei Allergiediagnostik (Pricktest, Intrakutantest, RAST) nicht alle durchgeführten Einzeltestungen entsprechend abgerechnet. Schließlich vergessen viele Dermatologen, für Analogziffern bei Laser-Behandlungen die notwendige Begründung und Verweisziffern in der Rechnung anzugeben.

Fazit

Eine vollständige Privatliquidation ist für Dermatologen ein entscheidender Hebel zur Umsatzoptimierung, der sorgfältige GOÄ-Kenntnis und laufende Abrechnungsqualitätssicherung erfordert. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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