Die Privatliquidation bietet Gynäkologen die Möglichkeit, Leistungen außerhalb des GKV-Leistungskatalogs mit deutlich besseren Honoraren abzurechnen. Voraussetzung ist die korrekte Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und eine transparente Patientenaufklärung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die GOÄ regelt die Abrechnung privatärztlicher Leistungen; Steigerungssätze zwischen dem 1-fachen und 3,5-fachen Satz sind je nach Aufwand zulässig.
  • IGeL-Leistungen in der Gynäkologie, etwa erweiterter Krebsvorsorge-Ultraschall, sind wirtschaftlich relevant und müssen klar als Selbstzahlerleistungen deklariert werden.
  • Fehlerhafte GOÄ-Abrechnungen können zur Rückforderung und zu Haftungsansprüchen führen.

Privatliquidation speziell für Gynäkologen

Gynäkologische Praxen bieten eine Vielzahl von Leistungen an, die nicht oder nur eingeschränkt im GKV-Leistungskatalog enthalten sind: Erweiterte Pränataldiagnostik, Präimplantationsdiagnostik, Anti-Aging-Behandlungen oder 3D-Ultraschall bei Schwangerschaft sind typische Selbstzahlerleistungen. Der IGeL-Monitor der AOK bewertet regelmäßig den medizinischen Nutzen dieser Leistungen; Gynäkologen sollten diese Bewertungen kennen und Patientinnen transparent darüber informieren, wenn der Nutzennachweis eingeschränkt ist.

Die GOÄ-Abrechnung in der Gynäkologie umfasst zahlreiche fachspezifische Ziffern, von Ultraschall (GOÄ 418, 419) über kolposkopische Untersuchungen (GOÄ 7) bis zu operativen Eingriffen (GOÄ 1045 ff.). Der Steigerungssatz muss dem tatsächlichen Aufwand entsprechen und darf nicht pauschal mit dem Höchstsatz begründet werden. Bei einem Steigerungssatz über dem 2,3-fachen ist eine schriftliche Begründung Pflicht.

Worauf Gynäkologen besonders achten sollten

Für IGeL-Leistungen muss vor der Erbringung eine schriftliche Vereinbarung mit der Patientin getroffen werden, die Leistung, Preis und den Umstand, dass es sich um eine Selbstzahlerleistung handelt, klar benennt. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht zu prüfen, ob Abrechnungsfehler bei privatärztlichen Leistungen abgedeckt sind, da fehlerhafte Rechnungen nicht nur zu Rückforderungen, sondern auch zu Beschwerden bei der Ärztekammer führen können.

Typische Fehler bei Gynäkologen

Ein häufiger Fehler ist das Verwechseln von KV-Abrechnung und GOÄ-Abrechnung bei Patienten mit privatem Krankenversicherungsschutz. Wer kassenzugelassene Leistungen über die GOÄ abrechnet oder umgekehrt, riskiert Rückforderungen. Ein weiterer Fehler ist das Fehlen einer klaren Patienteninformation über Kosten und Nutzen von IGeL-Leistungen, was zu Streitigkeiten und schlechten Bewertungen führen kann.

Fazit

Korrekte und transparente Privatliquidation ist für Gynäkologen ein wichtiger Umsatzbaustein und erfordert fundierte GOÄ-Kenntnisse sowie eine patientenfreundliche Kommunikation. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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