HNO-Ärzte bieten ein breites Leistungsspektrum von Diagnostik bis Mikrochirurgie, das sowohl kassenärztlich als auch privat abgerechnet werden kann. Die Privatliquidation spielt in HNO-Praxen eine besondere Rolle, da viele operative und audiologische Leistungen von Privatpatienten besonders häufig nachgefragt werden und in der GOÄ gut vergütet sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Operative HNO-Eingriffe wie Tonsillektomie (GOÄ Nr. 1495), Septumkorrektur (GOÄ Nr. 1485) und Tympanoplastik (GOÄ Nr. 1613) erzielen beim 2,3-fachen Satz 200 bis über 500 Euro je Eingriff.
  • Audiologische Leistungen (Tonschwellenaudiogramm Nr. 1403, Sprachaudiogramm Nr. 1404) sind bei Privatpatienten komplett abrechenbar, ohne EBM-Budgetierungen.
  • IGeL-Leistungen wie Tinnitusbehandlung, Schnarchen-Chirurgie oder Hörgeräteversorgungsoptimierung sind wichtige Ergänzungen zur Kassenliquidation.

Privatliquidation speziell für HNO-Ärzte

HNO-ärztliche Operationen bieten besonders attraktive GOÄ-Positionen: Eine Tonsillektomie mit Adenotomie wird beim 2,3-fachen Satz mit ca. 320 Euro plus Anästhesie, OP-Zuschlägen und Auslagen vergütet; ein Gesamtpaket für den Patienten liegt bei 500 bis 800 Euro. Nasennebenhöhlenoperationen (FESS, GOÄ Nr. 1460 ff.) erzielen beim 2,3-fachen Satz ca. 240 Euro für die endoskopische Ethmoidektomie, zuzüglich Anästhesie und weiterer Ziffern.

In der Audiologie bieten Privatpatienten besondere Möglichkeiten: Die Hörgeräte-Verordnung mit Anpass-Check (GOÄ Nr. 1403, 1404, 1408) ergibt ein Gesamthonorar von ca. 100 bis 150 Euro je Sitzung; bei mehreren Anpassungsterminen kumuliert dies auf 300 bis 500 Euro. Zudem sind Lärmschutzberatungen für Berufsmusiker oder Schusswaffenbenutzer als privatärztliche Sonderleistungen abrechenbar.

Worauf HNO-Ärzte besonders achten sollten

HNO-Ärzte, die im Rahmen einer Privatpraxis operative Eingriffe am Hals durchführen (z. B. Laser-Tonsillektomie, Uvulopalatoplastik), müssen für diese Eingriffe explizit eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ abschließen, wenn die Abrechnung über dem Höchstsatz liegen soll. Ärzteversichert empfiehlt, diese Vereinbarungen von einem Fachanwalt für Arztrecht prüfen zu lassen.

Außerdem sollten HNO-Ärzte darauf achten, dass IGeL-Leistungen (z. B. professionelle Cerumen-Entfernung mit Mikroskop für GKV-Patienten) nicht als reguläre Kassenleistung erbracht werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall komplex; eine aktualisierte IGeL-Richtlinie der KV sollte regelmäßig konsultiert werden.

Typische Fehler bei HNO-Ärzten

Häufig werden Zuschläge für operative Eingriffe in Lokalanästhesie (GOÄ Nr. 490 ff.) vergessen, obwohl sie separat zu den chirurgischen Hauptpositionen abrechnungsfähig sind. Außerdem wird die Audiometrie-Abrechnung (mehrere Ziffern möglich: Luft- und Knochenleitungsaudiogramm, Sprachaudiogramm) oft auf eine Ziffer reduziert, obwohl alle durchgeführten Tests separat berechenbar sind. Schließlich werden Hilfsmittelpauschalen (z. B. für Silastik-Nasenplatten nach Rhinoplastik) nach § 10 GOÄ nicht ausgewiesen.

Fazit

HNO-Ärzte können mit einer vollständigen und strukturierten Privatliquidation einen erheblichen Anteil ihres Praxisumsatzes optimieren. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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