Notfallmediziner, die im Krankenhaus liquidationsberechtigt sind oder als selbstständige Notärzte tätig sind, haben spezifische Anforderungen an die privatärztliche Abrechnung. Zwischen Notfalldienst-Vergütung, wahlärztlichen Leistungen und Honorararzttätigkeit gilt es, rechtssicher und wirtschaftlich optimal abzurechnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Liquidationsberechtigte Notfallmediziner rechnen wahlärztliche Leistungen nach GOÄ direkt mit Privatpatienten ab.
  • Notärzte im Rettungsdienst erhalten in der Regel keine separate Privatliquidation; ihre Vergütung erfolgt über Rettungsdienstverträge oder Honorarvereinbarungen.
  • Abrechnungsfehler bei der Notfall-Privatliquidation können zu Forderungsausfällen und disziplinarischen Maßnahmen führen.

Privatliquidation speziell für Notfallmediziner

Notfallmediziner in Kliniken, die als Chefärzte oder liquidationsberechtigte Oberärzte tätig sind, rechnen Privatpatienten direkt über die GOÄ ab. In der Notaufnahme ist jedoch eine besondere Situation gegeben: Viele Notfallpatienten wissen nicht, dass sie wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen, und die Einholung einer schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung nach § 17 KHEntgG ist im Notfall oft nicht möglich. Rechtsprechung und Schriftlehre gehen davon aus, dass eine mündliche Vereinbarung nachträglich schriftlich bestätigt werden kann, wenn eine echte Notfallsituation vorlag.

Die Abrechnungsziffern für Notfallbehandlungen in der GOÄ umfassen insbesondere die Zuschlagsziffer A (für außerhalb der Sprechstundenzeit), Nacht- und Feiertagszuschläge sowie besondere GOÄ-Ziffern für Reanimation, Intubation und Schockbehandlung. Die korrekte Zuordnung von Analogziffern bei neuen Notfallverfahren (z. B. ECMO-Therapie) erfordert besondere Sachkenntnis. Selbstständige Notärzte, die im Rettungsdienst tätig sind und als Honorarärzte abrechnen, stellen ihre Rechnung in der Regel direkt an den Rettungsdienstträger, nicht an den Patienten.

Worauf Notfallmediziner besonders achten sollten

Notfallmediziner sollten die Wahlleistungsvereinbarung mit Privatpatienten so früh wie möglich, spätestens bei Stabilisierung des Patienten, schriftlich nachholen und dokumentieren. Ärzteversichert empfiehlt außerdem, eine Rechtsschutzversicherung zu haben, die Honorarstreitigkeiten aus privatärztlicher Tätigkeit abdeckt, da Privatliquidationen im Notfallbereich häufiger angefochten werden als in elektiven Fachgebieten.

Typische Fehler bei Notfallmedizinern

Ein häufiger Fehler ist die unterbliebene oder verspätete Wahlleistungsvereinbarung, die im Streitfall die gesamte Honorarforderung gefährdet. Ein weiterer Fehler ist die fehlerhafte Anwendung von Zuschlagsziffern (z. B. Nacht- oder Feiertagszuschlag außerhalb der geltenden Zeiten), die zu Rechnungskürzungen durch Beihilfe und PKV führt.

Fazit

Eine korrekte und rechtssichere Privatliquidation schützt Notfallmediziner vor Forderungsausfällen und sichert ihnen die Vergütung, die ihrer Leistung gerecht wird. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →