Die Privatliquidation gehört für Nuklearmediziner zu den komplexesten Abrechnungsfeldern im ärztlichen Alltag. Teure Geräte, radioaktive Tracer und strahlenschutzrechtliche Anforderungen schaffen eine Kostenbasis, die sich unmittelbar in der GOÄ-Abrechnung widerspiegeln muss. Wer hier systematisch vorgeht, sichert nicht nur die Praxisliquidität, sondern vermeidet kostspielige Rückforderungen durch PKV-Versicherer.
Das Wichtigste in Kürze
- Nuklearmedizinische Leistungen werden nach Abschnitt O der GOÄ (Nrn. 5400 ff.) abgerechnet; viele Positionen erlauben den 1,8- bis 2,5-fachen Steigerungssatz.
- Radiopharmazeutika müssen als Auslage nach § 10 GOÄ separat ausgewiesen werden; pauschale Einschlüsse sind unzulässig.
- Bei ambulanten PET/CT-Untersuchungen sind Arzt- und Sachkostenanteil strikt zu trennen, um Doppelabrechnung mit der KV zu verhindern.
Privatliquidation speziell für Nuklearmediziner
Die GOÄ kennt für nuklearmedizinische Diagnostik rund 40 eigenständige Gebührenpositionen, unter anderem Szintigrafie (Nr. 5400 ff.), PET (Nr. 5480 ff.) und Radionuklidtherapie (Nr. 5600 ff.). Der einfache Gebührensatz liegt dabei je nach Leistung zwischen 17 Euro und über 400 Euro; beim regulären 1,8-fachen Satz entstehen bei einer Skelettszintigrafie inklusive SPECT Liquidationsbeträge von rund 320 Euro pro Privatpatient. Hinzu kommen Auslagen für Radiopharmaka, die je nach Tracer zwischen 80 Euro (Tc-99m-MIBI) und mehr als 1.200 Euro (Ga-68-PSMA für die Prostatadiagnostik) betragen.
Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen ambulanter Privatbehandlung und stationärer Wahlleistung. Nuklearmediziner, die sowohl in der Klinik als auch in der eigenen Praxis tätig sind, müssen darauf achten, dass Geräte und Personal nicht doppelt verrechnet werden. Wird ein PET-Scanner der Klinik für Privatpatienten der angegliederten Praxis genutzt, ist eine klare Kostentrennungsvereinbarung unerlässlich. Versäumnisse führen nach § 17 Abs. 3 KHEntgG zu Rückforderungsrisiken.
Worauf Nuklearmediziner besonders achten sollten
Nuklearmediziner liquidieren häufig gegenüber PKV-Versicherern, die nuklearmedizinische Leistungen besonders kritisch prüfen. Eine vollständige und nachvollziehbare Befundungsdokumentation sowie eine korrekte Begründung erhöhter Steigerungssätze schützen vor Kürzungen. Ärzteversichert empfiehlt, die Liquidationssoftware mindestens einmal jährlich auf aktuelle GOÄ-Kommentierungen zu prüfen, da Kassenärztliche Vereinigungen und PKV-Verbände wiederholt Abrechnungshinweise aktualisieren.
Zeitaufwendige Prozeduren wie die In-vivo-Markierung oder komplexe Dosimetrieverfahren rechtfertigen regelmäßig den 2,3-fachen Satz; die Begründung ist jedoch schriftlich in der Rechnung oder der Akte festzuhalten. Ein professionelles Abrechnungsmanagement, das Ziffernkonflikte frühzeitig erkennt, zahlt sich aus: Studien zeigen, dass systematisch geprüfte Liquidationen 8 bis 15 Prozent mehr Ertrag generieren als ungeprüfte Rechnungen.
Typische Fehler bei Nuklearmedizinern
Ein häufiger Fehler ist die Nichtabrechnung von Überweisungsleistungen (z. B. Befundbericht nach Nr. 75 GOÄ) oder die fehlende Angabe der Indikation bei teuren Tracern. Auch wird der Zuschlag für besondere Untersuchungszeiten (Wochenende, Notfalldienst) oft vergessen. Viele Praxen versäumen es außerdem, Auslagen für Strahlenschutzmaterialien und Entsorgungskosten separat auszuweisen, obwohl diese gemäß § 10 GOÄ erstattungsfähig sind.
Fazit
Eine präzise Privatliquidation sichert die wirtschaftliche Basis nuklearmedizinischer Praxen und schützt vor PKV-Rückforderungen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Ratgeber
- PKV-Verband – Musterbedingungen und Abrechnungshinweise
- KBV – Abrechnungsinfos für Vertragsärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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