Orthopäden zählen zu den Fachrichtungen mit einem besonders hohen Anteil privatärztlicher Leistungen. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), operative Eingriffe auf Privatbasis und die Liquidation wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus sind für orthopädische Praxen wichtige Einnahmequellen, die korrekte GOÄ-Kenntnisse voraussetzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Privatliquidation richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); für orthopädische Eingriffe sind insbesondere die Abschnitte L (Chirurgie) und E (Physikalisch-medizinische Leistungen) relevant.
- Der Steigerungsfaktor kann zwischen 1,0 und 3,5 liegen; bei Überschreitung des 2,3-fachen Satzes ist eine schriftliche Begründung Pflicht.
- Nicht ordnungsgemäß ausgestellte Privatliquidationen können zu Forderungsausfällen oder berufsrechtlichen Problemen führen.
Privatliquidation speziell für Orthopäden
Orthopäden erbringen ein breites Spektrum privatärztlich abrechenbarer Leistungen: Arthroskopien, Bandscheibenoperationen, Gelenkersatz, Stoßwellentherapie, Akupunktur und Hyaluronsäure-Injektionen sind nur einige Beispiele. Die Liquidation richtet sich nach der GOÄ, die seit 1996 nicht grundlegend reformiert wurde, jedoch durch Analogziffern für modernere Verfahren ergänzt wird. Für minimalinvasive Eingriffe, die in der GOÄ nicht direkt abgebildet sind, muss eine geeignete Analogziffer nach § 6 Abs. 2 GOÄ ausgewählt und auf der Rechnung kenntlich gemacht werden.
Bei operativen Eingriffen im Krankenhaus haben Chefärzte und liquidationsberechtigte Oberärzte das Recht, wahlärztliche Leistungen gesondert zu berechnen. Der Patient muss vorab schriftlich über die voraussichtlichen Kosten informiert werden (§ 17 KHEntgG). Ein häufiges Thema in der Orthopädie ist die Abgrenzung zwischen Kassenleistung und privat berechenbarer IGeL-Leistung: Hyaluronsäure-Injektionen ins Kniegelenk beispielsweise sind in der GKV ausgeschlossen und dürfen privat berechnet werden.
Worauf Orthopäden besonders achten sollten
Orthopäden sollten ihre Rechnungen zeitnah und vollständig stellen, da Honorarforderungen nach zwei Jahren verjähren. Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine Rechtsschutzversicherung für Honorarstreitigkeiten ein sinnvoller Baustein ist, da Privatliquidationen in der Praxis häufig angefochten werden. Außerdem sollten Orthopäden sicherstellen, dass ihre Haftpflichtversicherung auch Schäden aus Eingriffen abdeckt, die ausschließlich privatärztlich erbracht werden.
Typische Fehler bei Orthopäden
Ein verbreiteter Fehler ist die Verwendung veralteter GOÄ-Ziffern oder die fehlerhafte Anwendung des Steigerungsfaktors ohne dokumentierte Begründung. Außerdem wird die schriftliche Aufklärungspflicht über Privatkosten vor Behandlungsbeginn oft vernachlässigt, was im Streitfall zur Uneinbringlichkeit der Forderung führen kann.
Fazit
Eine korrekte Privatliquidation sichert Orthopäden ihre Einnahmen und schützt vor rechtlichen Auseinandersetzungen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Ratgeber
- KBV – IGeL-Abgrenzung
- Gesetze im Internet – GOÄ
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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