Die Privatliquidation in der Palliativmedizin ist ein sensibles Thema: Einerseits haben Palliativmediziner einen hohen Zeitaufwand für komplexe Patientenbetreuung, der nach GOÄ fair abgerechnet werden sollte. Andererseits erfordert die Behandlung schwerstkranker Patienten besondere Sensibilität beim Thema Abrechnung.

Das Wichtigste in Kürze

  • GOÄ 34 für Beratungsgespräche zentrales Abrechnungsinstrument: Das ausführliche Beratungsgespräch (GOÄ 34) mit 30 bis 60 Minuten Dauer ist in der Palliativmedizin häufig abrechenbar; der Einfachsatz beträgt 17,49 EUR, der 3,5-fache Satz 61,22 EUR.
  • Hausbesuche mit Wegegeld korrekt abrechnen: Palliativmediziner, die Patienten zu Hause betreuen, können Hausbesuchszuschläge und Wegegeld nach GOÄ abrechnen; bei mehreren Besuchen pro Tag summieren sich diese Positionen erheblich.
  • GOÄ 75 für Konsiliarberichte: Wenn ein Palliativmediziner schriftliche Stellungnahmen für andere Ärzte, Pflegedienste oder Hospize erstellt, ist GOÄ 75 (Konsiliarbericht) abrechenbar.

Privatliquidation speziell für Palliativmediziner

Palliativmediziner in niedergelassener Praxis oder im SAPV-Kontext behandeln sowohl Kassenpatienten (über SAPV-Verträge oder EBM-Abrechnung) als auch Privatpatienten. Für Privatpatienten bietet die GOÄ vielfältige Abrechnungsmöglichkeiten, die den hohen Zeitaufwand in der Palliativmedizin widerspiegeln.

Eine typische palliativmedizinische Erstvisite bei einem schwerstkranken Privatpatienten zu Hause umfasst: Hausbesuch (GOÄ 50, Einfachsatz 21,22 EUR, 3,5-fach 74,27 EUR), ausführliches Gespräch (GOÄ 34, 3,5-fach 61,22 EUR), körperliche Untersuchung (GOÄ 5, 3,5-fach 19,10 EUR) und Wegegeld (je nach Entfernung 4,09 bis 10,24 EUR). Eine vollständige Erstvisite ergibt damit Honorare von 140 bis 250 EUR pro Besuch.

Für die fortlaufende Betreuung im Hospiz oder Pflegeheim gilt Ähnliches: Regelmäßige Visiten, Rezeptausstellungen (GOÄ 2, 3-fach 6,99 EUR), telefonische Beratungen (GOÄ 3, 3,5-fach 14,57 EUR) und Dokumentationsaufwand können monatlich 300 bis 600 EUR pro Privatpatient ergeben.

Worauf Palliativmediziner besonders achten sollten

Palliativmediziner sollten bei der Rechnungsstellung auf eine einfühlsame Kommunikation mit Angehörigen achten. Wenn ein Patient verstorben ist und die Rechnung danach an Angehörige zugestellt wird, kann eine unvorbereitete Rechnung als respektlos empfunden werden. Ein persönliches Gesprächsangebot vor oder mit der Rechnung erhöht die Akzeptanz erheblich.

Ärzteversichert empfiehlt Palliativmedizinern, einen spezialisierten ärztlichen Abrechnungsdienstleister zu beauftragen, der mit der GOÄ-Abrechnung in der Palliativversorgung vertraut ist. Viele der relevanten GOÄ-Positionen (Narkose, Infusionstherapien, komplexe Schmerztherapien) werden ohne Fachwissen nicht vollständig ausgeschöpft.

Typische Fehler bei Palliativmedizinern

Ein häufiger Fehler ist das Verzichten auf die Abrechnung der ausführlichen Beratung (GOÄ 34) aus einem falschen Respektsgefühl gegenüber dem Patienten. Diese Zurückhaltung führt zu einer strukturellen Untervergütung; die erbrachte Leistung entspricht dem Leistungsinhalt der GOÄ und kann zu Recht abgerechnet werden.

Ein weiterer Fehler ist das Unterlassen der Wegegeld-Abrechnung bei Hausbesuchen. Gerade in ländlichen Gebieten, wo Palliativmediziner längere Strecken zurücklegen, summiert sich das Wegegeld pro Monat auf 200 bis 500 EUR; dieser Betrag sollte nicht verschenkt werden.

Fazit

Die Privatliquidation in der Palliativmedizin erfordert Feingefühl im Patientenkontakt, aber auch Konsequenz in der vollständigen Erfassung erbrachter Leistungen. Ein strukturierter Abrechnungsprozess sichert eine faire Vergütung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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