Pathologen sind in der Privatliquidation eine Besonderheit unter den Fachärzten, weil ihre Leistungserbringung überwiegend auf Einsendungen anderer Fachärzte oder Krankenhäuser basiert und der direkte Patientenkontakt fehlt. Die Abrechnung gegenüber Privatpatienten oder privaten Krankenversicherungen erfordert deshalb ein spezielles Verständnis der GOÄ-Systematik für labordiagnostische und histopathologische Leistungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pathologen rechnen Privatleistungen nach GOÄ Abschnitt M (Laborleistungen) sowie nach Abschnitt A und anderen speziellen Abschnitten für pathologisch-histologische Untersuchungen ab.
  • Die Abrechnung erfolgt häufig nicht direkt gegenüber Patienten, sondern gegenüber dem einsendenden Krankenhaus oder der einsendenden Praxis; in diesem Fall gelten andere Konditionen als in der klassischen Privatliquidation.
  • Immunhistochemische Zusatzuntersuchungen bei Tumordiagnostik sind in der GOÄ gesondert berechenbar und können erheblich zu den Privaterlösen beitragen.

Privatliquidation speziell für Pathologen

Die pathologische Privatliquidation unterscheidet sich strukturell von der anderer Fachrichtungen, weil Pathologen in der Regel keine direkte Arzt-Patienten-Beziehung im ambulanten Sinne haben. Vielmehr erhalten sie Gewebematerial von Operateuren, Gastroenterologen oder Gynäkologen und erstellen schriftliche Befundberichte. Bei Privatpatienten kann der Pathologe diese Leistungen direkt gegenüber dem Patienten oder der privaten Krankenversicherung abrechnen. Die relevanten GOÄ-Positionen umfassen unter anderem die Nr. 4800 ff. (Histologische Untersuchungen), die Nr. 4500 ff. (Zytologie) und die Nr. 4815 (immunhistochemische Untersuchung), wobei letztere bei der Tumordiagnostik besonders häufig und mit höheren Steigerungsfaktoren abrechenbar ist.

In der Praxis arbeiten viele pathologische Institute sowohl für GKV- als auch für Privatpatienten, wobei die Abrechnung für GKV-Leistungen über den EBM und für Privatpatienten über die GOÄ erfolgt. Die GOÄ-Steigerungsfaktoren (Regelsatz 2,3fach, Maximum 3,5fach) erlauben bei komplexen immunhistochemischen Untersuchungsreihen erhebliche Privaterlöse. Für ein vollständiges Tumorresektat mit sechs immunhistochemischen Markern können GOÄ-Erlöse von 200 bis 400 Euro entstehen, während die GKV-Vergütung für vergleichbare Leistungen oft deutlich darunter liegt.

Worauf Pathologen besonders achten sollten

Die korrekte Abrechnung bei Privatpatienten setzt eine lückenlose Dokumentation aller Untersuchungsschritte und Befunde voraus. Pathologen, die in einem Institut oder Krankenhaus angestellt sind, sollten prüfen, ob ihr Arbeitsvertrag ein Liquidationsrecht für Privatpatienten vorsieht; ohne dieses Recht steht das Liquidationsrecht dem Dienstherrn zu. Ärzteversichert empfiehlt, im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung die besondere Haftungssituation der Pathologie zu berücksichtigen: Fehldiagnosen bei Tumordiagnostik können zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen, wenn eine falsch-negative Diagnose zur Verzögerung einer Krebstherapie geführt hat.

Typische Fehler bei Pathologen

Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Abrechnung immunhistochemischer Zusatzleistungen: Nicht jede Zusatzfärbung ist eigenständig berechenbar; die GOÄ-Kommentarliteratur und Beschlüsse der Bundesärztekammer geben hier die Grenzen vor. Ein weiterer Fehler ist die mangelhafte Abstimmung mit einsendenden Ärzten über die Kostentragung: Wenn ein niedergelassener Gastroenterologe Einsendungen für Kassenpatientinnen schickt, muss die Abrechnung über dessen EBM-Budget laufen; eine direkte Privatliquidation gegenüber dem Patienten wäre in diesem Fall unzulässig.

Fazit

Pathologen, die ihr Privatliquidationsrecht kennen, konsequent nutzen und korrekt dokumentieren, erschließen erhebliche Mehrerlöse jenseits der gedeckelten GKV-Vergütung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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