Die Privatliquidation ist für Rechtsmediziner ein besonderes Thema: Anders als in den meisten klinischen Fachgebieten erbringen Rechtsmediziner ihre Leistungen überwiegend im Auftrag von Staatsanwaltschaften, Gerichten und Versicherungen, nicht direkt gegenüber Privatpatienten. Dennoch gibt es relevante Konstellationen, in denen die GOÄ-Abrechnung und die Privatliquidation eine zentrale Rolle spielen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsmediziner liquidieren Gutachten und Obduktionen häufig über Behörden und Gerichte, wobei das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Abrechnungsgrundlage gilt.
  • Für privatärztliche Leistungen wie Lebenduntersuchungen oder Atteste gegenüber Privatpersonen gilt die GOÄ.
  • Eine sorgfältige Trennung von Honorarquellen ist für die Buchhaltung und steuerliche Zuordnung unerlässlich.

Privatliquidation speziell für Rechtsmediziner

Rechtsmediziner sind in ihrer Abrechnungspraxis einem dualen System ausgesetzt. Leistungen für Strafverfolgungsbehörden, etwa Obduktionen oder toxikologische Gutachten, werden nach dem JVEG abgerechnet, das Stundensätze zwischen 85 und 125 Euro vorsieht. Privatärztliche Leistungen, wie Untersuchungen von Opfern auf Anzeichen körperlicher Gewalt im Auftrag privater Kläger oder Versicherungen, hingegen unterliegen der GOÄ. Hier sind die Abrechnungsmöglichkeiten durch Multiplikatoren zwischen 1,0-fach und 3,5-fach deutlich flexibler gestaltet.

Besonders bei forensisch-psychiatrischen Gutachten für Zivilgerichte oder Versicherungsgesellschaften lässt sich durch korrekte Abrechnung nach GOÄ-Ziffer 85 (ärztliches Gutachten) und den entsprechenden Steigerungssätzen eine substanzielle Zusatzliquidation erzielen. Für eine Stunde gutachterliche Tätigkeit nach GOÄ-Ziffer 85 ergibt sich beim 3,5-fachen Steigerungssatz ein Honorar von rund 166 Euro, verglichen mit maximal 125 Euro nach JVEG.

Worauf Rechtsmediziner besonders achten sollten

Rechtsmediziner sollten ihre Rechnungen im Privatbereich stets vollständig und fristgerecht stellen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass fehlerhafte GOÄ-Abrechnungen, etwa die falsche Auswahl der Analogziffern bei modernen rechtsmedizinischen Methoden wie DNA-Analysen, zu Rückforderungen und Haftungsrisiken führen können. Eine spezialisierte Abrechnungssoftware oder die Zusammenarbeit mit einer auf medizinische Abrechnungen spezialisierten Dienstleistungsfirma ist daher empfehlenswert.

Zudem sollte die Liquidationserlaubnis am jeweiligen Institut klar geregelt sein: Chefärzte und Institutsleiter haben in der Regel ein Liquidationsrecht, nachgeordnete Ärzte nur mit ausdrücklicher Delegation.

Typische Fehler bei Rechtsmedizinern

Ein verbreiteter Fehler ist die Vermischung von JVEG- und GOÄ-Forderungen in einer Rechnung. Gerichte und Staatsanwaltschaften akzeptieren ausschließlich JVEG-konforme Abrechnungen; private Auftraggeber erwarten GOÄ. Eine weitere Fehlerquelle ist die Nichtgeltendmachung von Auslagenersatz für Reisekosten und besondere Materialaufwendungen, die nach beiden Regelwerken erstattungsfähig sind.

Fazit

Eine klare Abgrenzung der Abrechnungsgrundlagen und eine strukturierte Dokumentation sichern Rechtsmedizinern rechtssichere und ertragreiche Privatliquidation. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →