Sportmediziner erzielen einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus privatärztlichen Leistungen, die nicht im EBM enthalten sind: Leistungsdiagnostik, Sporttauglichkeitsbescheinigungen und Trainingsberatung werden nach GOÄ oder als freie Honorarvereinbarungen abgerechnet. Die korrekte Nutzung der GOÄ maximiert die Einnahmen und sichert die Rechtssicherheit.
Das Wichtigste in Kürze
- Spiroergometrien werden nach GOÄ Nummer 605 und 606 (Ergometrie, Spiroergometrie) abgerechnet; der Einfachsatz liegt bei 51,84 EUR für die Ergometrie; beim 2,3-fachen Steigerungsfaktor ergibt das 119 EUR
- Laktatstufentests können mangels eigener GOÄ-Ziffer analog nach GOÄ berechnet werden; die Analogberechnung muss in der Rechnung als solche ausgewiesen sein
- Sporttauglichkeitsbescheinigungen für Vereine werden häufig als freie Honorarvereinbarung abgerechnet, da GOÄ-Ziffern dafür nicht spezifisch vorgesehen sind; übliche Honorare liegen bei 50 bis 200 EUR je Bescheinigung
Privatliquidation speziell für Sportmediziner
Sportmediziner kombinieren in ihrer Privatabrechnung EBM-Leistungen (für GKV-Patienten) mit GOÄ-Leistungen (für Privatpatienten) und freien Honorarvereinbarungen (für IGeL-Leistungen wie Leistungsdiagnostik). Die Abgrenzung ist entscheidend: Eine Spiroergometrie zur Abklärung einer kardialen Erkrankung bei einem GKV-Patienten ist eine Kassenleistung; die gleiche Untersuchung zur Trainingssteuerung bei einem gesunden Sportler ist eine IGeL-Leistung und muss als Selbstzahlerleistung nach GOÄ oder freier Honorarvereinbarung abgerechnet werden.
Für die GOÄ-Abrechnung der Spiroergometrie gilt: GOÄ 606 (Spiroergometrie) wird mit Einfachsatz 103 EUR bewertet; beim Steigerungsfaktor 2,3 ergibt das 237 EUR je Untersuchung. Zuzüglich GOÄ 651 (EKG-Auswertung) und GOÄ 605 (Ergometrie-Basisleistung) ergibt sich ein Honorar von 300 bis 450 EUR je vollständiger sportmedizinischer Untersuchung.
Worauf Sportmediziner besonders achten sollten
Sportmediziner sollten die Abgrenzung zwischen GKV-Leistungen und IGeL-Leistungen klar kommunizieren: Patienten müssen vor der Untersuchung informiert werden, welche Kosten von der Kasse übernommen werden und welche sie selbst tragen müssen. Eine IGeL-Vereinbarung muss schriftlich vor Erbringung der Leistung abgeschlossen werden. Ärzteversichert empfiehlt, Abrechnungsformulare regelmäßig zu aktualisieren und die IGeL-Dokumentation DSGVO-konform zu archivieren, da PKV-Leistungsabteilungen zunehmend Nachweise zu Leistungserbringung und Einwilligung fordern.
Typische Fehler bei Sportmedizinern
Ein häufiger Fehler ist die fehlende schriftliche IGeL-Vereinbarung: Ohne Unterschrift des Patienten kann der Arzt bei Zahlungsverweigerung keine Rechnung durchsetzen. Ein weiterer Fehler ist die falsche Ziffernwahl bei Belastungsuntersuchungen: Wer GOÄ 605 statt 606 für eine Spiroergometrie ansetzt, rechnet zu niedrig ab und verschenkt Honorar. Schließlich vergessen manche Sportmediziner die Abrechnung ergänzender Leistungen wie der Befundbesprechung nach GOÄ 1 oder der Dokumentationserstellung nach GOÄ 75.
Fazit
Die Privatliquidation bietet Sportmedizinern erhebliche Einnahmepotenziale, erfordert aber eine sorgfältige Abgrenzung von GKV- und Selbstzahlerleistungen sowie die korrekte Nutzung der GOÄ-Ziffern. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ Kommentar Sportmedizin
- PKV-Verband – Privatärztliche Abrechnung
- KBV – IGeL-Leistungen und Selbstzahler
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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