Unfallchirurgen, die als Chefärzte oder im D-Arzt-Verfahren tätig sind, haben besondere Möglichkeiten zur Privatliquidation, die ihre Gesamtvergütung erheblich über das reine Krankenhausgehalt hinaus anheben können. Gleichzeitig ist die korrekte Abgrenzung zwischen liquidationsberechtigten und nicht-liquidationsberechtigten Leistungen eine ständige Herausforderung.
Das Wichtigste in Kürze
- Chefärzte der Unfallchirurgie haben in der Regel ein vertraglich vereinbartes Liquidationsrecht für privatärztlich behandelte Patienten; die Liquidationserlöse können das Grundgehalt um 50 bis 150 Prozent überschreiten.
- D-Ärzte (Durchgangsärzte der gesetzlichen Unfallversicherung) rechnen unfallchirurgische Leistungen über die Berufsgenossenschaft ab, was spezifische Abrechnungsregeln erfordert.
- Niedergelassene Unfallchirurgen mit ambulanter OP-Möglichkeit können Privatpatienten nach GOÄ und BG-Patienten nach UV-GOÄ abrechnen.
Privatliquidation speziell für Unfallchirurgen
Die Unfallchirurgie hat im deutschen Gesundheitssystem eine Doppelstruktur: Neben der kassenärztlichen Versorgung gibt es das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, das über die gesetzliche Unfallversicherung finanziert wird. D-Ärzte rechnen ihre Leistungen nach der UV-GOÄ (Unfallversicherungs-Gebührenordnung für Ärzte) ab, die eigene Gebührenpositionen und Steigerungsfaktoren kennt. Die UV-GOÄ ist in vielen Positionen großzügiger als die GOÄ für private Krankenversicherungen, was die D-Arzt-Zulassung für Unfallchirurgen wirtschaftlich attraktiv macht.
Für stationär tätige Unfallchirurgen als Chefärzte ist die Privatliquidation der zentrale Einkommenshebel. Ein Chefarzt der Unfallchirurgie an einem mittelgroßen Krankenhaus mit einem Grundgehalt von 15.000 Euro brutto monatlich kann durch Liquidationserlöse von 8.000 bis 25.000 Euro monatlich sein Gesamteinkommen auf 23.000 bis 40.000 Euro erhöhen. Die Aufteilung der Liquidationserlöse zwischen Chefarzt und Krankenhaus ist vertraglich geregelt und variiert erheblich; häufige Modelle sind Poolbeteiligungen, bei denen 50 bis 70 Prozent der Bruttoerlöse an den Arzt ausgezahlt werden.
Worauf Unfallchirurgen besonders achten sollten
Die korrekte Abgrenzung zwischen liquidationsberechtigten Wahlleistungen und nicht liquidationsberechtigten Standardleistungen ist im Chefarztbereich rechtlich heikel. Seit dem Patientenrechtegesetz und dem BGH-Urteil von 2016 zu Chefarztverträgen müssen Patienten explizit und schriftlich in die persönliche Behandlung durch den Chefarzt einwilligen; fehlende Einwilligungen führen zur Rückforderung der Liquidationserlöse. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflichtversicherung explizit auf die Privatliquidation abzustimmen: Fehler bei der Aufklärung über Wahlleistungen sind eine häufige Ursache für Beschwerden und Rückforderungen.
Typische Fehler bei Unfallchirurgen
Ein häufiger Fehler ist die unzureichende Dokumentation der persönlichen Chefarztbehandlung. Wenn nicht klar aus der Akte hervorgeht, welche Behandlungsschritte der Chefarzt persönlich durchgeführt hat, kann im Streitfall die gesamte Chefarztliquidation in Frage gestellt werden. Ein weiterer Fehler ist die fehlerhafte Abrechnung nach UV-GOÄ: Die berufsgenossenschaftlichen Abrechnungsregeln haben eigene Fristen und Besonderheiten, die ohne spezifisches Training leicht übersehen werden.
Fazit
Unfallchirurgen mit Chefarzt- oder D-Arzt-Status haben erhebliche Privatliquidationspotenziale, die durch korrekte Dokumentation, Einwilligungsmanagement und UV-GOÄ-Kenntnisse vollständig ausgeschöpft werden können. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ und Liquidationsrecht
- GDV – Berufshaftpflicht
- Gesetze im Internet – GOÄ
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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