Die Privatliquidation ist für Zahnarztpraxen ein zentrales Erlöselement, da zahnmedizinische Leistungen für Privatpatienten nach GOZ abgerechnet werden und ein erheblich höheres Honorarvolumen als die BEMA-Vergütung für GKV-Patienten ermöglichen. Das Verhältnis von GKV- zu Privatpatienten bestimmt wesentlich die wirtschaftliche Performance einer Zahnarztpraxis.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Privatliquidation nach GOZ ermöglicht Steigerungsfaktoren bis zum 3,5fachen des Einfachsatzes; der Regelfall liegt beim 2,3fachen Satz, der im Allgemeinen für durchschnittliche Leistungen als angemessen gilt.
  • Implantologie, Prothetik und ästhetische Zahnheilkunde sind die erlösstärksten GOZ-Bereiche; ein einzelnes Implantat mit Krone kann einen Gesamterlös von 1.500 bis 3.000 Euro erzielen.
  • Die Rechnungsstellung muss innerhalb von drei Jahren erfolgen (Verjährungsfrist); verzögerte Abrechnungen führen zu Erlösverlusten.

Privatliquidation speziell für Zahnärzte

Die zahnmedizinische Privatliquidation nach GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) ist eines der komplexesten Abrechnungssysteme im Gesundheitsbereich. Anders als bei Kassenleistungen bestimmt der Zahnarzt den Steigerungsfaktor selbst, muss diesen aber bei Überschreitung des 2,3fachen Satzes schriftlich gegenüber dem Patienten begründen (§ 10 GOZ). Besonders bei zeitintensiven Leistungen (aufwendige Wurzelkanalbehandlungen, komplexe Rekonstruktionen) oder bei Patienten mit erhöhtem Behandlungsaufwand (schlechte Mundhygiene, Angstpatienten) ist eine Steigerung auf den 3,5fachen Satz begründbar und rechtlich zulässig.

Die wirtschaftlich attraktivsten GOZ-Bereiche sind Implantologie und Prothetik. Ein dreigliedriges Brückenwerk in Keramik kann nach GOZ Positionen im Bereich der Nrn. 5000-5340 abgerechnet werden und einen Gesamterlös von 1.500 bis 2.500 Euro erzielen. Bei Implantaten kommen Laborkosten und ggf. Chirurgenzuschläge hinzu, was den Gesamtbetrag für Patient und Praxis erhöht. Wichtig ist, dass Zahnersatz einen approbierten Heil- und Kostenplan (HKP) erfordert, der vor Behandlungsbeginn erstellt und genehmigt werden muss, um die spätere Abrechnung zu sichern.

Worauf Zahnärzte besonders achten sollten

Bei der Privatliquidation ist die Transparenz gegenüber dem Patienten entscheidend. Patienten müssen vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten informiert werden; überraschende Rechnungen führen häufig zu Zahlungsverweigerungen und Beschwerden bei der Zahnärztekammer. Ärzteversichert empfiehlt, bei größeren Behandlungsumfängen schriftliche Kostenvoranschläge zu erstellen und diese vom Patienten gegenzeichnen zu lassen. Auf der Versicherungsseite sollte die Berufshaftpflichtversicherung die Leistungsbereiche abdecken, in denen die Praxis tätig ist, also insbesondere Implantologie und oralchirurgische Eingriffe.

Typische Fehler bei Zahnärzten

Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung nach dem Steigerungsfaktor 2,3 ohne Prüfung, ob ein höherer Faktor begründet wäre. Wer grundsätzlich nur den Regelsatz berechnet, ohne den Mehraufwand bei schwierigen Fällen zu berücksichtigen, lässt systembedingt Erlöse liegen. Ein weiterer Fehler ist die fehlerhafte Berechnung von Analognummern: Wenn für neue oder innovative Leistungen keine GOZ-Nummer vorhanden ist, darf eine analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen; diese muss jedoch eindeutig auf der Rechnung als Analog-Leistung kenntlich gemacht werden.

Fazit

Die korrekte und vollständige Privatliquidation nach GOZ ist für Zahnarztpraxen ein zentraler Hebel zur Erlösoptimierung und erfordert regelmäßige Schulungen und rechtliche Überprüfung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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