Neurologen arbeiten überwiegend nicht-operativ und werden von Versicherern deshalb in einer günstigeren Risikoklasse eingestuft als operative Fachärzte. Dennoch sind Risikolebensversicherungen für Neurologen mit Praxiskredit, Familienverantwortung oder Praxispartnerschaft ein unverzichtbares Absicherungsinstrument.

Das Wichtigste in Kürze

  • Niedergelassene Neurologen mit Diagnostikgeräten (EMG, EEG, Ultraschall, Schlaflabor) können Investitionskredite von 100.000 bis 300.000 Euro haben, die durch eine Risikolebensversicherung abgesichert werden sollten.
  • Neurologen in der Klinik (Chefärzte, Oberärzte) benötigen die Risikolebensversicherung primär zum Schutz ihrer Familie, da keine Praxisschulden bestehen.
  • Die günstige Risikoklasse ermöglicht Beiträge von 25 bis 55 Euro monatlich für eine Todesfallsumme von 500.000 Euro bei einem 35-jährigen Neurologen.

Risikolebensversicherung speziell für Neurologen

Neurologen üben eine überwiegend diagnostisch-therapeutische Tätigkeit aus, die keine körperlichen Hochrisikosituation wie Operationen oder Notarztdienste beinhaltet. Diese Einschätzung spiegelt sich in der Beitragskalkulation der Versicherer wider: Neurologen zahlen in der Regel 20 bis 30 Prozent weniger als Chirurgen für vergleichbare Todesfallsummen. Das sollte als Anreiz genutzt werden, früh und mit ausreichend hoher Versicherungssumme einzusteigen.

Für niedergelassene Neurologen mit eigener Praxis ist die Absicherung des Praxiskredits der erste Bedarfspunkt. Ein neurologisches Diagnostiklabor mit EMG-Gerät, EEG-System, Doppler-Ultraschall und ggf. Schlaflaborkapazität kann Investitionen von 150.000 bis 400.000 Euro erfordern. Im Todesfall muss entweder die Praxis fortgeführt oder der Kredit aus dem Praxisvermögen bedient werden; ohne Risikolebensversicherung fällt diese Last auf die Erben. Ergänzend sollte der Todesfallschutz für die Familienabsicherung berechnet werden: Mindestens das dreifache Jahreseinkommen als Todesfallsumme ist eine gängige Faustformel.

Worauf Neurologen besonders achten sollten

Neurologen, die an Migränezentren, Epilepsiezentren oder Gedächtnisambulanzen tätig sind und dort Leistungserbringerverträge mit speziellen Kassen haben, sollten prüfen, ob diese Verträge im Todesfall auflaufen oder auf einen Nachfolger übertragbar sind. Vertragsverluste erhöhen das wirtschaftliche Risiko für Hinterbliebene und Praxispartner. Ärzteversichert empfiehlt, Risikolebensversicherung und Gesellschaftervertrag bei Gemeinschaftspraxen gemeinsam zu überprüfen: Eine gut formulierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftervertrag, kombiniert mit einer ausreichenden Risikolebensversicherung, schützt alle Beteiligten.

Typische Fehler bei Neurologen

Ein häufiger Fehler ist die fehlende Überprüfung bei Lebensveränderungen: Wer nach Praxisgründung, Immobilienerwerb oder Familienzuwachs die bestehende Todesfallsumme nicht anpasst, ist mit der alten Police möglicherweise erheblich unterversichert. Ein weiterer Fehler ist die Verwechslung von Risikolebensversicherung und Kapitallebensversicherung: Erstere ist günstig und zweckgebunden für den Todesfall; Letztere eignet sich kaum noch als Altersvorsorge und sollte nicht mit der Risikoabsicherung vermischt werden.

Fazit

Neurologen profitieren von niedrigen Beiträgen für ausreichenden Todesfallschutz und sollten diese günstige Ausgangslage früh für eine langfristige Absicherung nutzen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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