Arbeitsmediziner arbeiten in einem besonderen Versorgungskontext: Anders als die meisten Facharztgruppen sind sie nicht primär über die KV tätig, sondern in betriebsärztlichen Diensten, überbetrieblichen Diensten (BAD, AUPEX) oder als selbstständige Betriebsärzte. Dennoch bieten Selektivverträge und betriebliche Gesundheitsversorgungsverträge spezifische Chancen für Arbeitsmediziner.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betriebsärzte erzielen ihre Haupteinnahmen über Dienstleistungsverträge nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), nicht über die KV
  • Selektivverträge mit Krankenkassen zur betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V bieten zusätzliche Einkommensquellen
  • Arbeitsmediziner in der ambulanten KV-Versorgung können an Verträgen zur arbeitsplatzbezogenen medizinischen Rehabilitation teilnehmen

Selektivverträge speziell für Arbeitsmediziner

Arbeitsmediziner, die nicht ausschließlich als Betriebsarzt tätig sind, können über Selektivverträge mit gesetzlichen Krankenkassen an der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V partizipieren. Krankenkassen sind verpflichtet, einen definierten Betrag für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung auszugeben (2025: mindestens 3,15 Euro je Versichertem und Jahr). Arbeitsmediziner können als Dienstleister für Stress-Präventionsprogramme, ergonomische Beratungen oder Suchtpräventionsangebote im Betrieb eingebunden werden.

Darüber hinaus gibt es Selektivverträge im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Einige Krankenkassen schließen direkte Verträge mit arbeitsmedizinischen Diensten über spezifische Gesundheits-Check-up-Leistungen für Versicherte ab. Die Vergütung erfolgt pauschal oder nach Fallkostenpauschalen und liegt häufig über den EBM-Sätzen. Eine besondere Chance bieten Verträge mit großen Arbeitgebern (z. B. kommunale Betriebe, Kliniken) über die arbeitsmedizinische Versorgung der gesamten Belegschaft.

Worauf Arbeitsmediziner besonders achten sollten

Arbeitsmediziner, die Selektivverträge abschließen, müssen sicherstellen, dass ihre Leistungen klar von den Pflichtleistungen nach ASiG (die durch den Arbeitgeber vergütet werden) abgegrenzt sind. Eine Vermischung der Abrechnungskreise kann zu Regressforderungen führen. Ärzteversichert empfiehlt, alle Vertragswerke von einem auf Arbeitsrecht und Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.

Typische Fehler bei Arbeitsmedizinern

Ein häufiger Fehler ist die fehlende Abgrenzung zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtleistungen (die der Arbeitgeber zahlen muss) und freiwilligen Gesundheitsförderungsleistungen (die über Kassen oder direkt abgerechnet werden können). Außerdem wird das Potenzial digitaler Gesundheitsförderungsangebote (Stress-Apps, Online-Kurse) im Rahmen von Selektivverträgen oft nicht ausgeschöpft.

Fazit

Selektivverträge bieten Arbeitsmedizinern attraktive Ergänzungseinnahmen jenseits der klassischen Betriebsarzt-Tätigkeit, erfordern aber eine klare vertragliche Abgrenzung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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