Chirurgen profitieren im selektivvertraglichen Bereich besonders durch Ambulante Operationsverträge und Integrierte Versorgungsverträge, die außerbudgetäre Vergütungen für definierte operative Leistungen bieten. Diese Verträge haben für Chirurgen mit hohem operativem Volumen erhebliches Einkommenspotenzial.
Das Wichtigste in Kürze
- Ambulante OP-Verträge nach § 115b SGB V: Krankenkassen schließen mit ambulanten Operateuren spezifische Verträge für bestimmte Eingriffe ab; die Vergütung liegt oft über dem EBM-Niveau.
- Integrierte Versorgung für Elektiv-Eingriffe: Hüft-TEP, Leistenhernie oder Karpaltunnel-OP können über Integrationsverträge außerbudgetär vergütet werden.
- Qualitätsanforderungen erfüllen: Selektivverträge für chirurgische Leistungen verlangen häufig Strukturnachweise, Mindestfallzahlen und Ergebnisdokumentation.
Selektivverträge speziell für Chirurgen
Die ambulante Chirurgie nach § 115b SGB V ist der wichtigste Selektivvertragsmechanismus für niedergelassene Chirurgen. Über die "AOP-Richtlinie" sind mehr als 300 Eingriffe für die ambulante Durchführung zugelassen; Krankenkassen können mit chirurgischen Praxen oder ambulanten OP-Zentren spezifische Verträge abschließen, die die Vergütung über das EBM-Niveau anheben.
Verträge zur integrierten Versorgung für häufige elektive Eingriffe, zum Beispiel Hernienoperationen oder Karpaltunnelspaltungen, bieten Fallpauschalen von 500 bis 2.000 EUR über dem EBM-Honorar. Bei 200 Eingriffen jährlich sind das 100.000 bis 400.000 EUR außerbudgetäre Mehrvergütung, die die wirtschaftliche Attraktivität einer chirurgischen Praxis erheblich steigern.
Worauf Chirurgen besonders achten sollten
Chirurgen sollten vor dem Beitritt zu einem Selektivvertrag die Mindestfallzahlen und Qualitätsnachweise prüfen. Viele ambulante OP-Verträge verlangen 100 bis 200 Eingriffe des definierten Typs pro Jahr; wer diese Zahlen nicht erreicht, riskiert Vertragsstrafen oder Ausschluss.
Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflichtversicherung vor dem Start eines neuen Selektivvertrags mit dem Versicherer abzustimmen: Neue Eingriffe oder neue Patientengruppen im Rahmen des Selektivvertrags sollten explizit in der Deckungssumme erfasst sein.
Typische Fehler bei Chirurgen
Ein häufiger Fehler ist das Nicht-Anmelden neuer Eingriffe beim Versicherer. Wenn ein Chirurg im Rahmen eines neuen Selektivvertrags erstmals Leistenhernioplastiken ambulant durchführt und sein Haftpflichtvertrag nur "allgemeine Chirurgie" nennt, kann es im Schadensfall zu Deckungsdiskussionen kommen.
Ein weiterer Fehler ist die fehlende Investitionsplanung für den Selektivvertrag. Wenn ein Vertrag bestimmte Instrumentarien oder Einmalprodukte voraussetzt, müssen diese Investitionen vorab kalkuliert werden; Überraschungskosten nach Vertragsunterzeichnung mindern die Wirtschaftlichkeit.
Fazit
Selektivverträge für Chirurgen, insbesondere ambulante OP-Verträge, bieten erhebliches außerbudgetäres Honorarpotenzial, das bei richtiger Vorbereitung und ausreichendem Versicherungsschutz systematisch erschlossen werden kann. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Ambulantes Operieren
- GKV-Spitzenverband – AOP-Richtlinie
- Bundesärztekammer – Ambulante chirurgische Versorgung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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