Selektivverträge bieten Gynäkologen die Möglichkeit, über die reguläre KV-Vergütung hinaus zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Besonders in der gynäkologischen Onkologie, der Pränataldiagnostik und der Geburtsbegleitung gibt es attraktive Vertragsoptionen, die eine intensivere Patientenversorgung belohnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Selektivverträge nach § 73b (Hausarztzentrierte Versorgung) und § 140a SGB V (Besondere Versorgung) ermöglichen Direktverträge zwischen Krankenkassen und Gynäkologen.
- In der gynäkologischen Onkologie bieten Selektivverträge für Brustzentren und gynäkologische Krebszentren überproportionale Vergütungen.
- Selektivverträge verpflichten zu spezifischen Qualitäts- und Dokumentationsanforderungen, die Personal- und Zeitaufwand bedeuten.
Selektivverträge speziell für Gynäkologen
Gynäkologen haben im Selektivvertragsbereich vielfältige Möglichkeiten: Hausarzt-Facharzt-Verträge nach § 73c SGB V ermöglichen eine engere Versorgungskoordination mit hausärztlichen Praxen. Brustzentrumsverträge sichern Gynäkologinnen und Gynäkologen, die an zertifizierten Brustzentren beteiligt sind, zusätzliche Vergütungen für interdisziplinäre Tumorkonferenzen und Nachsorge. Auch in der geburtshilflichen Versorgung existieren regionale Selektivverträge einzelner Krankenkassen, die für die Unterstützung von Hausgeburten oder Geburtszentren höhere Fallpauschalen bieten.
Die finanzielle Dimension ist erheblich: Gynäkologen mit Brustzentrum-Beteiligung erzielen nach Angaben der KBV durchschnittlich 15 bis 25 % mehr Jahresumsatz als vergleichbare Praxen ohne Selektivvertragspartizipation. Die Teilnahme erfordert jedoch die Erfüllung von Strukturvoraussetzungen (Zertifizierungen, Fallzahlen, Dokumentation), die einen Aufwand von ca. 5 bis 10 Stunden pro Woche bedeuten können.
Worauf Gynäkologen besonders achten sollten
Gynäkologen sollten Selektivvertragsangebote sorgfältig hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit prüfen: Nicht jeder Vertrag ist rentabel, wenn man Dokumentationsaufwand und zusätzliche Personalkosten einkalkuliert. Ärzteversichert empfiehlt, vor dem Beitritt zu einem Selektivvertrag einen Steuerberater und ggf. einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzuzuziehen. Außerdem sollte geprüft werden, ob die bestehende Berufshaftpflicht die im Selektivvertrag geforderten erweiterten Leistungen abdeckt.
Typische Fehler bei Gynäkologen
Ein verbreiteter Fehler ist der Beitritt zu einem Selektivvertrag ohne ausreichende Analyse der Qualitätsanforderungen, was zu Vertragsstrafen bei Nichterfüllung führen kann. Außerdem wird der administrative Aufwand für Abrechnung, Dokumentation und Qualitätsnachweise regelmäßig unterschätzt.
Fazit
Selektivverträge sind für Gynäkologen ein lukratives Instrument der Einkommensoptimierung, wenn sie strategisch ausgewählt und konsequent umgesetzt werden. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – Selektivverträge
- KBV – Besondere Versorgung
- Gesetze im Internet – § 140a SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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