HNO-Ärzte profitieren von einer wachsenden Zahl von Selektivvertragsoptionen, die insbesondere in den Bereichen Hörverlustversorgung, chronische Rhinosinusitis und Schlafapnoetherapie attraktive Zusatzhonorare bieten. Diese Verträge ermöglichen es, die durch GKV-Pauschalen oft unzureichend vergüteten HNO-Leistungen besser zu finanzieren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hörverlust-Selektivverträge: Einige Krankenkassen bieten Selektivverträge für die umfassende audiologische Diagnostik und Hörgeräteversorgung an, die deutlich über dem GKV-Kollektivniveau liegen.
  • Schnarchen- und Schlafapnoe-Programme: Selektivverträge für die ambulante Diagnose und Behandlung schlafbezogener Atemstörungen eröffnen HNO-Ärzten ein attraktives Zusatzsegment.
  • Allergologie-Selektivversorgung: Spezifische Immuntherapie-Programme über Selektivverträge honorieren Hyposensibilisierungsleistungen über das KV-Niveau hinaus.

Selektivverträge speziell für HNO-Ärzte

HNO-Ärzte haben im Kollektivvertrag eine Grundpauschale von rund 23 EUR pro Behandlungsfall; für komplexere Leistungen wie die Tympanoplastik-Nachsorge, die ambulante Schlafdiagnostik oder die Allergologie gibt es zwar EBM-Ziffern, aber deren Vergütungsniveau wird von vielen HNO-Ärzten als unzureichend empfunden. Selektivverträge bieten hier eine Ergänzung: Krankenkassen, die ihre Versicherten gezielt in HNO-Kompetenzzentren leiten, zahlen Zusatzhonorare von 30 bis 80 Prozent über dem GKV-Niveau für definierte Leistungspakete.

Besonders attraktiv sind in der HNO Audiologie-Selektivverträge: Eine umfassende Hördiagnostik (Tonschwellenaudiometrie, DPOAE, BERA) kann bei einem Selektivvertrag-Honorar von 150 EUR je vollständiger Audiologieuntersuchung, gegenüber einem GKV-Honorar von rund 60 EUR, einen Honoraraufschlag von 150 Prozent bringen. Bei 50 audiologischen Diagnostikpaketen pro Quartal ergibt das ein zusätzliches Quartalshonorrar von 4.500 EUR.

Worauf HNO-Ärzte besonders achten sollten

HNO-Ärzte sollten bei der Teilnahme an Selektivverträgen sicherstellen, dass die geforderte Dokumentationsqualität mit ihrer Praxissoftware kompatibel ist; viele Selektivverträge verlangen elektronische Befundübermittlung in definierten Datenformaten. Außerdem ist die Exklusivitätsklausel zu prüfen: Manche Selektivverträge untersagen den Arzt, gleichartige Leistungen für andere Kassen außerhalb des Vertrags zu erbringen. Ärzteversichert empfiehlt, Selektivverträge vor Unterzeichnung rechtlich prüfen zu lassen, um versteckte Obliegenheiten zu identifizieren.

Typische Fehler bei HNO-Ärzten

Ein häufiger Fehler ist das Eingehen von zu vielen Selektivverträgen gleichzeitig, was die administrative Belastung überproportional erhöht. Zwei bis drei gut ausgewählte Selektivverträge sind effektiver als fünf schlecht administrierte. Zweiter Fehler: das Vernachlässigen der Kündbarkeit. Ein Selektivvertrag mit einjähriger Laufzeit ohne ordentliches Kündigungsrecht kann zur Falle werden, wenn der Vertrag wirtschaftlich unattraktiv wird. Drittens unterschätzen manche HNO-Ärzte, dass Selektivverträge Qualitätsnachweise erfordern können, die über den normalen KV-Standard hinausgehen.

Fazit

Selektivverträge bieten HNO-Ärzten die Möglichkeit, spezifische Stärken in der Audiologie, Schlafmedizin oder Allergologie besser zu vergüten, erfordern aber eine sorgfältige Prüfung von Vertragsbedingungen, Dokumentationsanforderungen und wirtschaftlicher Attraktivität. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →