Selektivverträge nach §§ 73b, 73c und 140a SGB V sind für Internisten eine bedeutende Erlösquelle außerhalb der kollektivvertraglichen Gesamtvergütung. Besonders in der hausärztlichen Inneren Medizin und bei kardiologischen, gastroenterologischen und onkologischen Schwerpunkten bieten Selektivverträge attraktive Zusatzvergütungen für koordinierte Versorgungsformen.
Das Wichtigste in Kürze
- Hausärztliche Internisten können an hausärztlichen Selektivverträgen nach § 73b SGB V teilnehmen und damit Vergütungszuschläge von 15 bis 30 Prozent gegenüber der Regelversorgung erzielen.
- Fachärztliche Internisten (Kardiologen, Gastroenterologen, Diabetologen) haben Zugang zu fachärztlichen Selektivverträgen, die indikationsspezifische Behandlungspfade mit eigener Vergütungslogik definieren.
- Die Teilnahme an Selektivverträgen erfordert die Erfüllung definierter Qualitätskriterien und Dokumentationspflichten.
Selektivverträge speziell für Internisten
Hausärztliche Internisten in der Gemeinschaftspraxis oder als Einzelarzt können mit den Krankenkassen Selektivverträge nach § 73b SGB V abschließen. Diese Hausarztverträge sehen vor, dass eingeschriebene Patienten zuerst den Hausarzt aufsuchen, bevor sie zu Fachärzten überwiesen werden. Als Gegenleistung erhalten teilnehmende Hausärzte eine koordinierte Versorgungspauschale, die je nach Kassenvertrag zwischen 80 und 150 EUR pro Patient und Quartal betragen kann.
Fachärztliche Internisten mit Schwerpunkt Kardiologie profitieren von speziellen Disease-Management-Programmen (DMP): Das DMP Koronare Herzkrankheit und das DMP Herzinsuffizienz sehen strukturierte Behandlungspfade vor, für deren Dokumentation und Umsetzung eine zusätzliche Vergütung gewährt wird. Die genaue Höhe variiert je nach KV-Region und Krankenkasse; durchschnittlich ergibt sich ein Mehrertrag von 20 bis 40 EUR je Quartal und eingeschriebenem DMP-Patienten.
Worauf Internisten besonders achten sollten
Selektivverträge binden Zeit für Dokumentation und Qualitätsnachweise. Wer einen Selektivvertrag eingeht, ohne die Verwaltungskosten zu kalkulieren, stellt oft fest, dass der Mehrertrag durch den Mehraufwand aufgezehrt wird. Ärzteversichert empfiehlt, vor der Unterzeichnung eines Selektivvertrags eine Kalkulation des Netto-Mehrertrags nach Abzug von Dokumentationszeit (ca. 10 bis 15 Minuten je Patient je Quartal) und eventuell erforderlicher Softwareanpassungen durchzuführen.
Haftungsrechtlich gilt: Wer sich in einem Selektivvertrag zu definierten Behandlungspfaden verpflichtet, muss diese auch einhalten. Abweichungen müssen dokumentiert und begründet werden; unkommentierte Abweichungen können als Behandlungsfehler gewertet werden.
Typische Fehler bei Internisten
Ein häufiger Fehler ist die gleichzeitige Teilnahme an zu vielen Selektivverträgen ohne ausreichende Prüfung der Kompatibilität: Einige Verträge schließen sich gegenseitig aus oder haben Exklusivitätsklauseln. Ein zweiter Fehler betrifft die fehlende Kündigung unvorteilhafter Verträge: Selektivverträge haben oft lange Laufzeiten; wer einen unvorteilhaften Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, bleibt über Jahre an unwirtschaftliche Bedingungen gebunden.
Fazit
Selektivverträge sind für Internisten ein relevantes Instrument zur Erlösdiversifizierung, aber kein kostenloses Zusatzeinkommen. Wer Aufwand und Ertrag sorgfältig kalkuliert, kann das eigene Honorarvolumen merklich steigern. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – Selektivverträge
- KBV – Hausarztverträge und Selektivverträge
- Bundesgesundheitsministerium – Versorgungsformen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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