Selektivverträge bieten Kinderärzten die Möglichkeit, außerhalb der regulären kassenärztlichen Vergütung bessere Konditionen für Versorgungsleistungen zu vereinbaren. Angesichts der chronischen Unterfinanzierung pädiatrischer Leistungen im GKV-System gewinnen diese Verträge für Kinderarztpraxen zunehmend an Bedeutung.
Das Wichtigste in Kürze
- Selektivverträge nach § 73b und § 140a SGB V ermöglichen Kinderärzten eine extrabudgetäre Vergütung für definierte Versorgungsleistungen, etwa in der Hausarztzentrierten Versorgung oder bei integrierten Versorgungsmodellen.
- Pädiatrische Leistungen wie die U-Untersuchungen werden im GKV-Kollektivvertrag vergleichsweise niedrig vergütet; Selektivverträge können hier Aufschläge von 20 bis 40 Prozent erzielen.
- Die Teilnahme an Selektivverträgen bindet administrative Ressourcen und erfordert ein funktionierendes Praxismanagement.
Selektivverträge speziell für Kinderärzte
Kinderärzte sind in Deutschland eine der Fachgruppen mit der größten Diskrepanz zwischen Leistungsaufwand und GKV-Vergütung. Die Behandlung von Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern ist zeitintensiv, erfordert spezialisiertes Personal und wird dennoch zu ähnlichen Pauschalen vergütet wie einfachere Routineleistungen. Selektivverträge bieten hier einen strukturellen Ausweg. Besonders die Hausarztzentrierte Versorgung (HzV) nach § 73b SGB V hat sich auch für Kinderärzte geöffnet: Kassen wie die AOK oder BKK-Verbände schließen in einzelnen Bundesländern spezifische Pädiatrieverträge, die neben Fallpauschalen auch Qualitätsboni und Koordinationspauschalen vorsehen.
Konkret können Kinderärzte durch solche Verträge zusätzlich 15 bis 25 Euro pro Quartal und eingeschriebenem Patienten erzielen, bei 800 eingeschriebenen Patienten entspricht das einem Mehrumsatz von 12.000 bis 20.000 Euro pro Quartal. Daneben existieren spezialisierte Integrationsverträge für die Betreuung chronisch kranker Kinder (Asthma, Diabetes mellitus Typ 1, ADHS), die spezifische Zuschläge für strukturierte Behandlungsprogramme vorsehen.
Worauf Kinderärzte besonders achten sollten
Vor der Teilnahme an einem Selektivvertrag sollte die Dokumentationsanforderung genau geprüft werden. Viele Verträge verlangen eine elektronische Einschreibung der Patienten, regelmäßige strukturierte Behandlungsnachweise und die Teilnahme an Qualitätszirkeln. Wer diese Anforderungen unterschätzt, verliert den administrativen Vorteil schnell. Ärzteversichert empfiehlt, bei der Vertragsgestaltung auf eine klare Exit-Klausel zu achten: Selektivverträge laufen in der Regel über zwei bis vier Jahre; eine vorzeitige Kündigung ohne Vertragsstrafe sollte im Vertrag verankert sein.
Typische Fehler bei Kinderärzten
Ein typischer Fehler ist die Teilnahme an zu vielen Selektivverträgen gleichzeitig. Jeder Vertrag bringt eigene Dokumentationspflichten und Abrechnungsmodalitäten mit sich; die parallele Verwaltung von drei oder mehr Verträgen überfordert häufig das Praxispersonal. Ein weiterer Fehler ist die Vernachlässigung der steuerlichen Gestaltung: Mehrerlöse aus Selektivverträgen sind steuerpflichtig und sollten in die jährliche Einkommensteuererklärung sowie in die Planung von Altersvorsorgebeiträgen einfließen. Wer die Mehreinnahmen nicht gezielt in steuersparende Instrumente wie die Rürup-Rente leitet, verliert einen erheblichen Teil des Zugewinns an das Finanzamt.
Fazit
Selektivverträge sind für Kinderärzte ein wirksames Instrument zur Erlössteigerung, setzen aber strukturiertes Praxismanagement und sorgfältige Vertragsauswahl voraus. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Selektivverträge
- GKV-Spitzenverband
- Bundesministerium für Gesundheit
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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