Selektivverträge bieten Neurologen die Möglichkeit, außerhalb des regulären KV-Systems höhere Vergütungen für definierte Leistungen zu erzielen und strukturierte Versorgungsprogramme für neurologische Patienten umzusetzen. Besonders in der Multiple-Sklerose-Versorgung, der Parkinson-Behandlung und der Stroke-Unit-Nachsorge sind Selektivverträge für Neurologen attraktiv.

Das Wichtigste in Kürze

  • Selektivverträge nach § 140a SGB V (integrierte Versorgung) ermöglichen Vergütungen von 20 bis 50 % über den GKV-Regelsätzen
  • Neurologen mit spezialisierten Behandlungsprogrammen (z. B. MS-Therapie, DBS-Nachsorge) haben die besten Voraussetzungen für Selektivverträge
  • Eine Zertifizierung oder Qualitätsnachweise (z. B. DGN-zertifiziertes MS-Zentrum) erleichtern die Teilnahme an Selektivverträgen

Selektivverträge speziell für Neurologen

Neurologen können sich an mehreren Typen von Selektivverträgen beteiligen: hausarztzentrierte Versorgungsverträge (§ 73b SGB V) sind für Neurologen weniger relevant, wohl aber die besondere ambulante ärztliche Versorgung nach § 73c SGB V und die integrierte Versorgung nach § 140a SGB V. Letztere ermöglicht Krankenkassen, direkte Verträge mit Ärzten oder Ärzteverbänden zu schließen und sektorenübergreifende Versorgungsmodelle zu finanzieren.

Für Neurologen besonders attraktiv sind Verträge zur MS-Versorgung (z. B. mit AOK oder Barmer), die über Behandlungspauschalen von 200 bis 600 Euro pro Patient und Quartal deutlich über dem EBM-Niveau vergüten. Parkinson-Netzwerkverträge und Schlaganfall-Nachsorge-Verträge sind weitere relevante Bereiche. Voraussetzung für die Teilnahme ist in der Regel eine Mindestfallzahl, eine entsprechende Geräteausstattung (z. B. DaTSCAN-Zugang) sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an Qualitätszirkeln und Qualitätssicherungsmaßnahmen.

Worauf Neurologen besonders achten sollten

Vor der Teilnahme an einem Selektivvertrag sollten Neurologen die wirtschaftlichen Bedingungen genau prüfen: Deckt die Pauschale den tatsächlichen Mehraufwand ab? Welche Dokumentationspflichten entstehen? Ärzteversichert empfiehlt, die Vertragsbedingungen von einem auf Vertragsarztrecht spezialisierten Juristen prüfen zu lassen, da unklare Kündigungsklauseln oder einseitige Vertragsänderungsrechte der Kassen problematisch sein können.

Typische Fehler bei Neurologen

Häufig wird der Dokumentationsaufwand für Selektivverträge unterschätzt: Qualitätssicherungsberichte, Fallkonferenzen und Datenlieferungen an die Krankenkasse binden erhebliche Praxisressourcen. Außerdem wird die Mindest-Fallzahl-Vorgabe nicht immer eingehalten, was zu Vertragsstrafen führen kann.

Fazit

Selektivverträge bieten Neurologen attraktive Vergütungsmöglichkeiten, setzen aber eine sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen und organisatorischen Anforderungen voraus. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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