Nuklearmediziner haben bisher weniger Möglichkeiten zur Teilnahme an klassischen ambulanten Selektivverträgen als niedergelassene Hausärzte oder einige Fachgruppen, weil ihre Leistungen stark an apparative Infrastruktur gebunden sind. Dennoch gibt es Vertragsmodelle, die für nuklearmedizinische Praxen und Institute wirtschaftlich relevant sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Integrierte Versorgungsverträge nach § 140a SGB V können nuklearmedizinische Leistungen wie PET-CT in onkologische Versorgungspfade einbinden und so extrabudgetäre Erlöse ermöglichen.
- Direktverträge mit privaten Krankenversicherungen für hochwertige Diagnostik (PET-CT, SPECT-CT) können oberhalb der GOÄ-Regelsätze abgeschlossen werden.
- Kooperationsverträge mit onkologischen Schwerpunktzentren oder Comprehensive Cancer Centers (CCC) sichern eine planbare Auslastung der teuren Geräteinfrastruktur.
Selektivverträge speziell für Nuklearmediziner
Die Vergütung nuklearmedizinischer Leistungen für GKV-Patienten ist seit Jahren Gegenstand von Diskussionen, da die hohen Gerätekosten durch EBM-Pauschalen oft nicht kostendeckend abgedeckt werden. Selektivverträge bieten hier einen Ausweg: Durch Vereinbarungen nach § 140a SGB V können Krankenkassen mit nuklearmedizinischen Einrichtungen außerhalb des Kollektivvertrags bessere Konditionen für definierte Indikationen vereinbaren. Dies ist insbesondere für PET-CT-Untersuchungen bei onkologischen Indikationen relevant, da die diagnostische Überlegenheit gegenüber Alternativverfahren gut belegt ist und Kassen ein Interesse an frühzeitiger präziser Diagnostik haben.
In der Praxis sind solche Verträge für Nuklearmediziner in der Regel an die Kooperation mit einem onkologischen Zentrum oder einem interdisziplinären Tumorboard gebunden. Das Zentrum übernimmt die Integration der Patienten in den Versorgungspfad, der Nuklearmediziner liefert die diagnostische Leistung. Die Vergütung kann dabei 10 bis 25 Prozent über den EBM-Pauschalen liegen. Für privatärztliche Patienten bieten GOÄ-Direktverträge mit privaten Krankenversicherern zusätzliche Spielräume, da GOÄ-Steigerungsfaktoren bis zum 3,5fachen Satz möglich sind.
Worauf Nuklearmediziner besonders achten sollten
Bei Selektivvertragsverhandlungen sollten Nuklearmediziner die vollständige Kostenkalkulation ihrer Leistungen als Basis einbringen: Geräteleihgebühr bzw. Abschreibung, Wartungsvertrag, Radiopharmaka-Kosten, MTRA-Personalkosten und Arzthonorar müssen deckend vergütet werden. Ärzteversichert empfiehlt, bei allen Vertragsverhandlungen einen auf das Medizinrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, da Selektivvertragsklauseln zu Exklusivität oder Mindestmengen die Handlungsfreiheit der Praxis erheblich einschränken können.
Typische Fehler bei Nuklearmedizinern
Ein häufiger Fehler ist die Unterschätzung der Vertragskosten. Selektivverträge erfordern eine eigene Dokumentationsinfrastruktur, Abrechnungskodierung und Qualitätsberichterstattung; diese indirekten Kosten mindern die Nettoerlöse erheblich. Ein weiterer Fehler ist die Bindung an einen einzigen Exklusivpartner ohne ausreichende Auslastungsgarantien: Wenn ein kooperierendes Krebszentrum die Patientenzahlen reduziert, muss das Nuklearmedizin-Institut die Fixkosten trotzdem tragen.
Fazit
Selektivverträge sind für Nuklearmediziner ein Weg aus der Budgetdeckelung, erfordern aber sorgfältige Kalkulation und vertragliche Absicherung der Mindestauslastung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – Selektivverträge
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesministerium für Gesundheit
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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