Selektivverträge spielen in der Palliativmedizin eine besondere Rolle: Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist gesetzlich in § 37b SGB V verankert und wird über spezifische Verträge zwischen den Krankenkassen und zugelassenen SAPV-Teams abgerechnet. Palliativmediziner, die in diesem Bereich tätig sind, sollten die Besonderheiten dieser Vertragsstrukturen genau kennen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die SAPV wird über Selektivverträge nach § 132d SGB V geregelt; SAPV-Teams müssen durch die KV oder direkt durch Krankenkassen zugelassen sein.
- Honorare im SAPV-Bereich liegen oft deutlich über dem Kollektivvertragsniveau; ein typisches SAPV-Team erzielt pro Patient monatlich 1.200 bis 1.800 Euro.
- Neben SAPV gibt es allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV), die über den Kollektivvertrag abgerechnet wird und für Hausärzte und niedergelassene Palliativmediziner relevant ist.
Selektivverträge speziell für Palliativmediziner
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist die anspruchsvollste Form der ambulanten Palliativmedizin und richtet sich an schwerstkranke Patienten mit komplexem Versorgungsbedarf. SAPV-Teams bestehen aus Ärzten mit Zusatzweiterbildung Palliativmedizin, Pflegefachkräften mit palliativpflegerischer Qualifikation sowie ggf. Koordinatoren. Die Zulassung des SAPV-Teams erfolgt über einen Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen nach § 132d SGB V; Voraussetzung ist die Erfüllung von Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualitätskriterien.
Die Vergütung in der SAPV ist deutlich besser als in der AAPV: Je nach Bundesland und Vertrag erzielen zugelassene SAPV-Teams pro Patient und Monat 1.200 bis 2.500 Euro, während die AAPV über die üblichen Pauschalen des EBM abgerechnet wird. Palliativmediziner, die ein SAPV-Team gründen oder daran beteiligen möchten, müssen intensiv mit Hospizvereinen, Krankenhäusern und Pflegediensten kooperieren, da die SAPV-Zulassung regionale Versorgungsgarantien erfordert.
Worauf Palliativmediziner besonders achten sollten
Palliativmediziner sollten bei der Vertragsgestaltung besonders auf die Laufzeiten und Kündigungsfristen der SAPV-Verträge achten. Viele Krankenkassen schreiben SAPV-Leistungen aus; eine Beteiligung an Ausschreibungen erfordert eine sorgfältige Kalkulation der Personalkosten und Overhead-Aufwände. Ärzteversichert empfiehlt, neben der Berufshaftpflicht auch eine spezielle Betriebshaftpflichtversicherung für das SAPV-Team zu prüfen, da diese als eigenständige rechtliche Einheit haftet.
Typische Fehler bei Palliativmedizinern
Ein typischer Fehler ist die Unterschätzung des Verwaltungsaufwands in SAPV-Teams. Dokumentation, Abrechnung gegenüber den Kassen und Qualitätssicherung binden erhebliche Kapazitäten, die in der Kalkulation oft nicht ausreichend berücksichtigt werden. Ebenso wird die Notwendigkeit einer klaren gesellschaftsrechtlichen Struktur des SAPV-Teams (GbR, GmbH oder Partnerschaft) häufig auf die lange Bank geschoben.
Fazit
Selektivverträge bieten Palliativmedizinern die Möglichkeit, SAPV-Leistungen adäquat vergütet und strukturiert zu erbringen, erfordern aber sorgfältige Vorbereitung und laufendes Qualitätsmanagement. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – SAPV-Verträge § 132d SGB V
- Gesetze im Internet – SGB V § 37b und § 132d
- Bundesgesundheitsministerium – Palliativversorgung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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