Radiologen gehören zu den Fachrichtungen, für die Selektivverträge nach § 73b und § 140a SGB V eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Da radiologische Leistungen stark geräteabhängig sind und hohe Fixkosten erzeugen, bieten Selektivverträge mit Krankenkassen die Möglichkeit, Auslastung und Planbarkeit deutlich zu verbessern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Selektivverträge ermöglichen Radiologen eine gezielte Kapazitätsplanung für MRT, CT und interventionelle Radiologie außerhalb des KV-Budgets
  • Die Vergütung im Selektivvertrag kann die EBM-Sätze um 15 bis 30% übersteigen, wenn besondere Qualitätsanforderungen erfüllt werden
  • Für die Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen wie DMP müssen Radiologen spezifische Zertifizierungsanforderungen erfüllen

Selektivverträge speziell für Radiologen

Die wirtschaftliche Attraktivität radiologischer Selektivverträge ergibt sich aus der Möglichkeit, die hohen Fixkosten für Großgeräte durch planbare Untersuchungsvolumina zu decken. Ein MRT-Gerät verursacht jährliche Betriebskosten von 200.000 bis 400.000 EUR; bei einer Auslastung unter 70% entstehen erhebliche Verluste. Selektivverträge mit regionalen Krankenkassen, die ein garantiertes Untersuchungsvolumen festschreiben, reduzieren dieses Auslastungsrisiko erheblich.

Radiologische Selektivverträge werden typischerweise für spezifische Indikationsbereiche abgeschlossen, etwa für die MRT-Abklärung von Knie- und Schultergelenken oder für die CT-gestützte onkologische Staging-Diagnostik. Die Abrechnung erfolgt über Pauschalen, die höher liegen als die entsprechenden EBM-Ziffern. Gleichzeitig verpflichten sich Radiologen zu definierten Wartezeiten, Befundbereitstellungszeiten und Qualitätsnachweisen, die regelmäßig geprüft werden.

Worauf Radiologen besonders achten sollten

Radiologen sollten vor Abschluss eines Selektivvertrags die Wirtschaftlichkeit sorgfältig prüfen: Ein garantiertes Volumen nützt nichts, wenn die vereinbarte Pauschale die Grenzkosten nicht deckt. Ärzteversichert empfiehlt Radiologen außerdem, die Haftungssituation im Rahmen von Selektivverträgen zu klären. Wenn die Krankenkasse zusätzliche Qualitätsanforderungen stellt, die über den Standard hinausgehen, kann dies den Haftungsmaßstab erhöhen. Eine Überprüfung der Berufshaftpflicht auf ausreichende Deckungssummen ist daher obligatorisch.

Typische Fehler bei Radiologen

Ein häufiger Fehler ist die Unterschätzung des Verwaltungsaufwands für Selektivverträge: Abrechnungssysteme, Qualitätsdokumentationen und Berichtserstattungspflichten gegenüber den Kassen erfordern erhebliche administrative Kapazitäten. Wer dafür keine zusätzliche Verwaltungsstelle einplant, verliert operative Effizienz. Ein weiterer Fehler ist der Abschluss von Exklusivitätsklauseln, die Radiologen daran hindern, mit konkurrierenden Kassen eigene Verträge zu schließen. Schließlich vergessen viele Radiologen die Regelung der Vertragskündigung: Selektivverträge mit langen Laufzeiten ohne Kündigungsrecht können bei Marktveränderungen zur Falle werden.

Fazit

Selektivverträge bieten Radiologen erhebliche wirtschaftliche Chancen, erfordern aber eine sorgfältige betriebswirtschaftliche Kalkulation und rechtliche Absicherung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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