Selektivverträge im Sinne des SGB V spielen für Rechtsmediziner eine marginale Rolle, da ihre Leistungen überwiegend im staatlichen und justiziellen Auftrag erbracht werden. Dennoch gibt es spezifische Vertragsformen, die private rechtsmedizinische Institute mit Versicherern, Arbeitgebern und forensischen Dienstleistungsabnehmern abschließen.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsmediziner sind primär nicht an die KV gebunden; relevante Vertragsformen sind Rahmenvereinbarungen mit Staatsanwaltschaften, Versicherungen und privaten Auftragsgebern
- Private Pflichtteiluntersuchungen und DNA-Vaterschaftstests können über standardisierte Vertragsrahmen mit Laborketten oder Rechtsanwaltskanzleien abgerechnet werden
- Vertragliche Absicherung durch Gutachterverträge mit Haftungsregelungen ist für Rechtsmediziner wichtiger als klassische KV-Selektivverträge
Selektivverträge speziell für Rechtsmediziner
Da Rechtsmediziner fast nie im GKV-Bereich tätig sind, sind die klassischen Selektivverträge nach § 73b oder § 140a SGB V für sie nicht relevant. Stattdessen sind es Rahmenvereinbarungen mit staatlichen Institutionen, Versicherungsgesellschaften und privaten Rechtsträgern, die das wirtschaftliche Fundament rechtsmedizinischer Institute bilden.
Typische Vertragsformen umfassen Jahresverträge mit Staatsanwaltschaften über ein definiertes Gutachtervolumen, Verträge mit Versicherungsgesellschaften für die Begutachtung von Unfallfolgen und Körperschäden sowie Kooperationsvereinbarungen mit Laborketten für DNA-Identifizierungen. Diese Verträge werden individuell ausgehandelt; eine Honorartabelle nach JVEG bildet die Mindest-Vergütungsgrundlage, kann aber durch Verhandlung überschritten werden. Erfahrene Rechtsmediziner erzielen in privaten Gutachtenverträgen Honorare von 180 bis 350 EUR pro Stunde.
Worauf Rechtsmediziner besonders achten sollten
Rechtsmediziner sollten in Gutachterverträgen klare Regelungen zur Haftungsbeschränkung und zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber vereinbaren. Ärzteversichert empfiehlt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Millionen EUR, da fehlerhafte Gutachten im Strafprozess erhebliche Schäden verursachen können. Gleichzeitig sollten Exklusivitätsklauseln vermieden werden, die die Unabhängigkeit als Sachverständiger gefährden und standesrechtlich problematisch sein können.
Typische Fehler bei Rechtsmedizinern
Ein häufiger Fehler ist der Abschluss von Verträgen ohne ausreichende Haftungsfreizeichnungsklausel. Wer einem Auftraggeber ein fehlerhaftes Gutachten liefert, das zu einem Justizirrtum führt, ist ohne entsprechende Vertragsklausel und Versicherung persönlich haftbar. Ein weiterer Fehler ist die fehlende Prüfung von Exklusivitätsklauseln, die den Sachverständigen an einen einzigen Auftraggeber binden und die Unabhängigkeit beschränken. Schließlich vergessen manche Rechtsmediziner die Umsatzsteuerproblematik bei Gutachterverträgen: Gutachten für Gerichte sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, sofern keine Befreiungsregel einschlägig ist.
Fazit
Für Rechtsmediziner sind nicht KV-Selektivverträge, sondern maßgeschneiderte Gutachter- und Kooperationsverträge die relevante Vertragsform, bei denen Haftungsregelungen und Honorargestaltung im Mittelpunkt stehen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Gutachter und Sachverständige
- GDV – Vermögensschadenhaftpflicht
- Gesetze im Internet – JVEG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →