Sportmediziner haben im selektivvertraglichen Bereich besondere Chancen: Verträge mit Betriebskrankenkassen für betriebliche Gesundheitsförderung, mit Sportverbänden für Athletenbetreuung und mit Präventionsprogramm-Anbietern eröffnen außerbudgetäre Einnahmequellen jenseits der klassischen KV-Abrechnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Betriebliche Gesundheitsförderung als Vertragssegment: Betriebskrankenkassen schließen selektive Verträge zur betrieblichen Gesundheitsförderung ab; Sportmediziner können als Leistungserbringer teilnehmen und Präventionskurse anbieten.
- Kooperationsverträge mit Sportvereinen: Verträge als Vereinsarzt oder Mannschaftsarzt sind keine KV-Verträge, bieten aber stabile Einnahmen jenseits des Kollektivvertrags.
- Präventionsangebote nach § 20 SGB V: Krankenkassen finanzieren Präventionskurse; Sportmediziner können zertifizierte Kursangebote entwickeln und über Kassenzulassungen abrechnen.
Selektivverträge speziell für Sportmediziner
Sportmediziner sind in einem einzigartigen selektivvertraglichen Umfeld tätig: Neben den klassischen Kassenverträgen können sie direkte Verträge mit Sportverbänden, Betrieben und Krankenkassen für präventive und rehabilitative Leistungen schließen. Ein Vertrag als Verbandsarzt für einen Landes-Sportverband umfasst typischerweise Sporteignungsuntersuchungen, Betreuung bei Wettkämpfen und präventive Gesundheitsberatung; die Vergütung liegt je nach Verband zwischen 10.000 und 40.000 EUR jährlich.
Krankenkassen-Kooperationsverträge für Betriebsgesundheit bieten Sportmedizinern die Möglichkeit, strukturierte Bewegungsprogramme und Gesundheits-Check-ups für Unternehmens-Mitarbeiter anzubieten. Diese Verträge laufen direkt zwischen Arzt und Kasse; Kassenärztliche Vereinigung und EBM spielen keine Rolle.
Worauf Sportmediziner besonders achten sollten
Sportmediziner sollten bei Selektivverträgen mit Sportvereinen oder Verbänden klar definieren, welcher Haftungsrahmen gilt. Bei Wettkampfbetreuungen im Ausland oder in Extremsituationen muss die eigene Berufshaftpflicht explizit diese Einsatzorte und -bedingungen abdecken. Manche Standardpolicen schließen Auslandseinsätze oder Extremsporteinsätze aus.
Ärzteversichert empfiehlt Sportmedizinern, bei Vertragsabschluss mit größeren Organisationen (Bundesligavereinen, nationalen Verbänden) die Vertragsbedingungen durch einen auf Sportrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Exklusivitätsklauseln oder Schadenersatzregelungen können die wirtschaftliche Flexibilität einschränken.
Typische Fehler bei Sportmedizinern
Ein häufiger Fehler ist die fehlende Abstimmung zwischen Selektivvertragsleistungen und KV-Zulassung. Wer über einen Selektivvertrag Leistungen erbringt, die er auch über die KV abrechnen könnte, und die doppelte Abrechnung nicht ausschließt, riskiert Revisions- und Betrugsvorwürfe.
Ein weiterer Fehler ist das Unterschätzen der Dokumentationspflichten bei Selektivverträgen mit Betrieben. Betriebliche Gesundheitsförderungsverträge verlangen häufig standardisierte Berichte und Ergebnisdokumentation; wer diese nicht liefert, riskiert Vertragsverstöße.
Fazit
Selektivverträge eröffnen Sportmedizinern attraktive Einnahmefelder jenseits der KV-Abrechnung, erfordern aber eine sorgfältige rechtliche Gestaltung und klare Abstimmung mit dem Berufshaftpflichtschutz. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband – Prävention und Selektivverträge
- Bundesministerium für Gesundheit – § 20 SGB V Prävention
- Bundesärztekammer – Sportmedizin
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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