Zahnärzte können über Selektivverträge mit gesetzlichen Krankenkassen ihre Leistungspalette und Vergütung gezielt erweitern. Im zahnärztlichen Bereich sind Selektivverträge nach §§ 73b, 140a und besonders nach § 83 SGB V (gesamtvertragliche Vereinbarungen) relevant und bieten Möglichkeiten zur besseren Vergütung und stärkeren Patientenbindung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zahnärztliche Selektivverträge ermöglichen höhere Vergütungen für bestimmte Leistungen wie Implantologie, Prophylaxe und kieferorthopädische Versorgung
  • Krankenkassen bieten zunehmend Bonusprogramme an, in denen Zahnärzte mit besonderen Qualifikationen höhere Erstattungen erhalten
  • Selektivvertragsleistungen müssen klar von Regelversorgungsleistungen abgegrenzt werden, um Abrechnungsfehler zu vermeiden

Selektivverträge speziell für Zahnärzte

Zahnärzte profitieren von Selektivverträgen vor allem im Bereich der Prophylaxe und Präventionsleistungen. Krankenkassen, die die Prophylaxe ihrer Mitglieder verbessern wollen, schließen mit ausgewählten Zahnärzten Verträge, die höhere Vergütungen für professionelle Zahnreinigung, Versiegelung und Fluoridierung vorsehen. Eine professionelle Zahnreinigung, die nach BEMA-Sätzen 60 bis 80 EUR erbringt, kann im Rahmen eines Selektivvertrags auf 80 bis 120 EUR angehoben werden.

Im Bereich der implantologischen Versorgung gibt es zunehmend Selektivverträge, bei denen Krankenkassen die Implantatversorgung bei bestimmten Patientengruppen, etwa bei geburtsbedingt fehlenden Zähnen, mit erhöhten Kassenleistungen unterstützen. Solche Verträge erfordern spezifische Qualifikationsnachweise des Zahnarztes, etwa die Tätigkeitsschwerpunkt-Bezeichnung Implantologie der BZÄK.

Worauf Zahnärzte besonders achten sollten

Zahnärzte sollten vor Abschluss eines Selektivvertrags die Wirtschaftlichkeit sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass der administrative Aufwand durch die höhere Vergütung kompensiert wird. Ärzteversichert empfiehlt außerdem die Überprüfung der Berufshaftpflichtversicherung: Wenn Selektivvertragsleistungen besondere Qualitätsanforderungen stellen, kann dies den Haftungsmaßstab erhöhen. Die Berufshaftpflicht sollte ausreichende Deckungssummen für alle erbrachten Leistungen vorsehen.

Typische Fehler bei Zahnärzten

Ein häufiger Fehler ist die Unterzeichnung eines Selektivvertrags ohne genaue Prüfung der Qualitätsanforderungen und Dokumentationspflichten. Viele Kassen fordern umfangreiche Berichte und Qualitätsnachweise, deren Erstellung Zeit kostet. Ein weiterer Fehler ist die fehlende Schulung des Praxisteams auf die Besonderheiten des Selektivvertrags, was zu falschen Abrechnungen führen kann. Schließlich vergessen manche Zahnärzte, die Selektivvertragsleistungen in der Praxissoftware korrekt zu kennzeichnen, was zu Abrechnungsfehlern führt.

Fazit

Selektivverträge bieten Zahnärzten die Möglichkeit, ihre Vergütung für spezifische Leistungen zu verbessern und Patienten besser zu binden, erfordern aber sorgfältige Prüfung und administrative Vorbereitung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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