Anästhesisten sehen sich als klassische Operationssaal-Spezialisten auf den ersten Blick nicht als primäre Zielgruppe der Telemedizin. Tatsächlich aber eröffnet die Digitalisierung gerade für präoperative Aufklärung, Schmerztherapie und Intensivmedizin wertvolle Anwendungsfelder. Die Telemedizin ermöglicht es, Kapazitäten im OP besser zu planen und Patienten komfortabel vorab zu evaluieren.
Das Wichtigste in Kürze
- Telemedizinische Prämedikationsgespräche reduzieren nachweislich die Rate kurzfristiger OP-Absagen und entlasten das Klinikpersonal.
- In der ambulanten Schmerztherapie sind Videokonsultationen für Verlaufskontrollen chronischer Schmerzpatienten seit 2020 GKV-abrechnungsfähig.
- Telemonitoring-Systeme für Intensivstationen (Tele-ICU) bieten Anästhesisten die Möglichkeit, Patienten aus der Distanz mitzubetreuen und Nachtdienste effizienter zu gestalten.
Telemedizin speziell für Anästhesisten
Das präoperative Aufklärungsgespräch (Anästhesievisite) muss nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich persönlich erfolgen; eine vollständige Verlagerung in den Videoraum ist daher berufsrechtlich nicht uneingeschränkt zulässig. Zulässig sind hingegen Vorgespräche (z. B. Sichtung von Vorbefunden, Erhebung der Anamnese) per Video, die das eigentliche Aufklärungsgespräch kürzer und effizienter gestalten. Kliniken, die dieses zweistufige Modell eingeführt haben, berichten von einer Zeitersparnis von 20 bis 30 Prozent bei der Prämedikationszeit.
In der Schmerztherapie ist das Bild anders: Chronische Schmerzpatienten, die stabile Medikationsregimes einhalten, sind ideale Kandidaten für Verlaufskonsultationen per Video. Die KBV listet die GOP 01439 für Videosprechstunden in der Schmerztherapie als abrechnungsfähig, und private Kassen akzeptieren entsprechende GOÄ-Positionen (Nr. 1 bis 34) grundsätzlich auch für telemedizinische Leistungen.
Worauf Anästhesisten besonders achten sollten
Anästhesisten, die an Tele-ICU-Programmen teilnehmen (Remote-Überwachung von Intensivpatienten aus einem Monitoring-Center), müssen sicherstellen, dass die verantwortliche Präsenz vor Ort jederzeit gewährleistet ist. Das Fernbehandlungsverbot der Musterberufsordnung (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä) gilt auch für intensivmedizinische Telemedizin; es wird durch die Landesärztekammern unterschiedlich ausgelegt. Ärzteversichert empfiehlt, vor der Einführung eines Tele-ICU-Modells eine Stellungnahme der zuständigen Landesärztekammer einzuholen.
Für Videosprechstunden in der Schmerztherapie muss die verwendete Plattform KBV-zertifiziert sein. Anästhesisten in Privatpraxis oder Schmerzambulanz sollten die DSGVO-Anforderungen für telekommunikative Verarbeitung von Gesundheitsdaten besonders sorgfältig erfüllen.
Typische Fehler bei Anästhesisten
Ein verbreiteter Fehler ist die Annahme, telemedizinische Prämedikation könne das persönliche Aufklärungsgespräch vollständig ersetzen, was juristisch problematisch ist. Außerdem wird die Dokumentationspflicht für Videokonsultationen (Datum, Dauer, Inhalt, technisches Medium) häufig vernachlässigt. Schließlich fehlt es oft an einer schriftlichen Patienteneinwilligung für die Datenübertragung bei Telemonitoring.
Fazit
Telemedizin bietet Anästhesisten in der Prämedikation und Schmerztherapie reale Effizienzgewinne, erfordert aber präzises Vorgehen bei Berufsrecht und Dokumentation. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Videosprechstunde: Voraussetzungen und Abrechnung
- Bundesärztekammer – Telemedizin und Fernbehandlungsverbot
- Gesetze im Internet – MBO-Ä § 7
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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