Arbeitsmedizin und Telemedizin passen in besonderer Weise zusammen: Viele arbeitsmedizinische Beratungsleistungen, Gefährdungsbeurteilungen und Mitarbeitergespräche lassen sich digital abwickeln. Gerade für Betriebsärzte, die Unternehmen über weite Entfernungen betreuen, bietet die Telemedizin erhebliche Effizienzgewinne.
Das Wichtigste in Kürze
- Beratungsgespräche im Rahmen der betriebsärztlichen Pflichtaufgaben (z. B. arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV Anhang 1, Teil 3) sind unter bestimmten Bedingungen als Videokonsultation durchführbar.
- Psychische Gefährdungsbeurteilungen und Gesundheitsgespräche bei Langzeitkranken (BEM-Gespräche) werden von Arbeitgebern zunehmend digital gefordert.
- Datenschutz und Vertraulichkeit sind in der Arbeitsmedizin besonders kritisch: Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern sind besonders schützenswert und dürfen dem Arbeitgeber nicht zugänglich sein.
Telemedizin speziell für Arbeitsmediziner
Arbeitsmediziner, die mehrere Betriebe betreuen, können durch Telemedizin ihre Einsatzeffizienz erheblich steigern. Statt für jedes Beratungsgespräch in den Betrieb zu fahren, können Erst- und Folgeberatungen per Videosprechstunde durchgeführt werden. Dies ist besonders relevant für Betriebe in abgelegenen Regionen oder für internationale Unternehmen mit Standorten in verschiedenen Bundesländern.
Die Abrechnung telemedizinischer arbeitsmedizinischer Leistungen erfolgt nach dem betriebsärztlichen Stundensatz, der im Dienstleistungsvertrag vereinbart ist. Anders als in der kurativen Medizin gibt es kein GKV-basiertes EBM-System; die Abrechnung ist damit flexibler und kann die telemedizinischen Leistungen analog zur Präsenzzeit berechnen.
Worauf Arbeitsmediziner besonders achten sollten
Der Datenschutz bei telemedizinischen Angeboten in der Arbeitsmedizin hat eine besondere Dimension: Arbeitgeber haben keinen Anspruch auf Informationen über den Gesundheitszustand einzelner Mitarbeiter, auch nicht auf Inhalte arbeitsmedizinischer Gespräche. Die technische Infrastruktur für Videokonsultationen muss sicherstellen, dass keine Metadaten (Zeitpunkte, Gesprächsdauer) an den Arbeitgeber gelangen. Ärzteversichert empfiehlt, die Telematik-Infrastruktur von einem auf DSGVO spezialisierten Anwalt abnehmen zu lassen, bevor sie für arbeitsmedizinische Zwecke genutzt wird.
Die Berufshaftpflicht muss telemedizinische Tätigkeiten in der Arbeitsmedizin einschließen. Da viele Haftpflichtversicherer die Arbeitsmedizin als eigene Berufsgruppe führen, sollte die Erweiterung um Telemedizin-Klauseln explizit beantragt werden.
Typische Fehler bei Arbeitsmedizinern
Ein häufiger Fehler ist der Einsatz nicht-zertifizierter Videokonferenzlösungen: Plattformen wie Zoom oder Teams ohne Datenschutzvereinbarung sind für medizinische Inhalte nicht geeignet. Zertifizierte Medizin-Videoplattformen sind Pflicht. Ein zweiter Fehler betrifft die fehlende Klärung mit dem Unternehmen, welche arbeitsmedizinischen Leistungen telemedizinisch erbracht werden dürfen und welche zwingend eine körperliche Untersuchung erfordern (z. B. G25, G26 Eignungsuntersuchungen).
Fazit
Telemedizin ist für Arbeitsmediziner ein effizienter Baustein der Betriebsbetreuung, setzt aber besonders sorgfältige Datenschutz- und Haftungsplanung voraus. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Bundesgesundheitsministerium – Telemedizin
- GDV – Berufshaftpflicht Arbeitsmedizin
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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