Telemedizin und Chirurgie scheinen auf den ersten Blick wenig kompatibel, doch die Realität zeigt, dass digitale Konsultationen für Chirurgen in der Praxis erhebliches Potenzial haben: Wundkontrollen, postoperative Nachsorge, Befundbesprechungen und die Indikationsstellung für Eingriffe lassen sich in vielen Fällen videogestützt durchführen, ohne dass der Patient die Praxis aufsuchen muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Postoperative Wundkontrollen können bei unkomplizierten Verläufen per Videokonsultation durchgeführt und nach EBM-Ziffer 01439 abgerechnet werden.
  • Telemedizinische Erst-Konsultationen zur chirurgischen Indikationsstellung (z. B. Hernienbeurteilung anhand von Fotos und Krankengeschichte) entlasten die Praxis und verbessern die Patientenbindung.
  • Die Berufshaftpflicht muss telemedizinische Tätigkeiten ausdrücklich umfassen; viele ältere Policen haben diesen Bereich nicht abgedeckt.

Telemedizin speziell für Chirurgen

Chirurgische Telemedizin hat konkrete Anwendungsfelder: Nach ambulanten Operationen (z. B. Herniotomie, Varizenoperation) können unkomplizierte Nachsorge-Termine auf Video umgestellt werden. Der Patient zeigt die Wunde per Kamera; der Chirurg beurteilt Heilungsverlauf, Nahtstand und eventuelle Infektionszeichen. Bei unauffälligen Befunden entfällt der Praxisbesuch; bei Auffälligkeiten wird ein persönlicher Termin vereinbart. Dies spart sowohl dem Patienten als auch der Praxis Kapazitäten.

Im Bereich der Indikationsstellung bieten telemedizinische Vorstellungen die Möglichkeit, Patienten von weiter entfernten Hausärzten einzustufen, bevor ein persönlicher Termin festgelegt wird. Chirurgen in ländlichen Regionen können so ihren Einzugsbereich erweitern, ohne die Betriebskosten zu erhöhen.

Worauf Chirurgen besonders achten sollten

Die datenschutzrechtliche Infrastruktur muss DSGVO-konform sein: Videokonsultationen über allgemeine Videokonferenz-Plattformen sind ohne Datenschutzvereinbarung (AVV) und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht zulässig. Zertifizierte Telemedizin-Plattformen mit AVV erfüllen diese Anforderungen und sind Pflicht. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht aktiv auf den Einschluss telemedizinischer Leistungen zu prüfen und bei Bedarf eine Erweiterungsklausel zu beantragen.

Wer telemedizinische Leistungen abrechnen möchte, muss bei der KV eine Genehmigung beantragen und die technischen Mindestvoraussetzungen erfüllen. Die entsprechende Vereinbarung der KBV regelt Qualitätsanforderungen, die vor der Implementierung geprüft werden sollten.

Typische Fehler bei Chirurgen

Ein häufiger Fehler ist die Unterschätzung des Dokumentationsaufwands: Telemedizinische Konsultationen müssen wie Präsenz-Termine vollständig in der Patientenakte dokumentiert werden. Wer dies vernachlässigt, riskiert im Haftungsfall keine verwertbare Dokumentation vorlegen zu können. Ein zweiter Fehler betrifft die falschen Erwartungen an die Wirtschaftlichkeit: Videokonsultationen ersparen Patienten die Anreise, nicht aber den Chirurgen die Konsultationszeit; die Effizienzgewinne entstehen durch Wegfall von Warteraum-Belegung und Terminstau.

Fazit

Telemedizin ergänzt die chirurgische Praxis sinnvoll in den Bereichen postoperative Nachsorge und Indikations-Triage. Wer die rechtlichen Grundlagen und die technische Infrastruktur ordentlich aufstellt, gewinnt Kapazitäten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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