Telemedizin hat sich in der internistischen Praxis als wertvolles Instrument für Verlaufskontrollen bei chronisch Kranken etabliert. Internisten behandeln häufig Patienten mit Diabetes, arterieller Hypertonie oder Herzinsuffizienz, die regelmäßige Kontakte benötigen, aber bei stabilen Verläufen nicht zwingend jedes Mal die Praxis aufsuchen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Videosprechstunden für Internisten sind über EBM GOP 01439 und ergänzende Zuschlagspositionen abrechenbar
- Telemonitoring für chronisch Kranke (z. B. Herzinsuffizienz-Monitoring nach § 137f SGB V) wird durch spezifische Disease-Management-Programme (DMP) gefördert
- Die Einbindung in die Telematikinfrastruktur (TI) ist Pflicht für alle Vertragsärzte und Voraussetzung für digitale Kommunikation mit Patienten und Kollegen
Telemedizin speziell für Internisten
Die Internisten profitieren besonders vom Einsatz telemedizinischer Instrumente bei der Versorgung chronisch kranker Patienten. DMP-Programme für Diabetes mellitus Typ 2 und KHK bieten strukturierte Rahmenbedingungen für die regelmäßige Verlaufsdokumentation, die seit 2023 auch durch telemedizinische Konsultationen ergänzt werden kann. Für die Herzinsuffizienz-Versorgung wurde mit TIM-HF2 und Folgestudien belegt, dass telemonitoriertes Herzinsuffizienz-Management die 30-Tage-Rehospitalisierungsrate um bis zu 28 % senken kann.
Internisten in der Allgemeinmedizin setzen zunehmend auf digitale Triage-Tools vor der Videosprechstunde (z. B. strukturierte Symptomfragebögen), die den Arzt vorinformieren und die Konsultationszeit effizient nutzen. Wichtig ist die technische Anforderung an zertifizierte Videolösungen: Nur von der KBV zugelassene Anbieter dürfen für die abrechnungsfähige Videosprechstunde eingesetzt werden.
Worauf Internisten besonders achten sollten
Internisten müssen beachten, dass ein Erstkontakt mit einem Patienten, bei dem eine körperliche Untersuchung medizinisch indiziert ist, nicht rein telemedizinisch erfolgen darf. Ärzteversichert empfiehlt, die telemedizinischen Dokumentationspflichten (Einwilligung des Patienten, technische Mittel, Datenschutzhinweise) in einem Praxisstandard zu erfassen und regelmäßig zu schulen, da Verstöße gegen die DSGVO auch in der ambulanten Arztpraxis empfindliche Bußgelder auslösen können.
Typische Fehler bei Internisten
Ein häufiger Fehler ist die Nutzung nicht zertifizierter Videotools (z. B. FaceTime oder WhatsApp-Video), die zwar technisch funktionieren, aber datenschutzrechtlich unzulässig und abrechnungstechnisch nicht anrechenbar sind. Außerdem wird die Einwilligung des Patienten zur telemedizinischen Behandlung nicht immer schriftlich dokumentiert.
Fazit
Telemedizin bietet Internisten erhebliche Potenziale für die effiziente Versorgung chronisch kranker Patienten, setzt aber die konsequente Nutzung zertifizierter Lösungen und eine klare Dokumentation voraus. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Videosprechstunde
- GKV-Spitzenverband – DMP
- Bundesgesundheitsministerium – Digitalisierung in der Gesundheitsversorgung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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