Neurologen profitieren besonders von telemedizinischen Angeboten, da viele ihrer Patienten (MS, Parkinson, Epilepsie) mobilitätseingeschränkt sind und lange Anfahrtswege zum Neurologen kaum bewältigen können. Die Telemedizin bietet hier eine Möglichkeit, die Versorgungsqualität zu verbessern und gleichzeitig die Praxisauslastung effizienter zu gestalten.
Das Wichtigste in Kürze
- Telemedizinische Verlaufskonsultationen für chronisch neurologisch Erkrankte (MS, Parkinson, Epilepsie) sind seit 2020 im EBM abrechnungsfähig (GOP 01439).
- Neurophysiologische Fernuntersuchungen (Tele-EEG, Tele-Schlaflaborauswertung) erlauben Neurologen, mehrere Standorte medizinisch zu versorgen.
- Tele-Stroke-Netzwerke bieten Neurologen in Kooperation mit Kliniken die Möglichkeit zur Schlaganfall-Akutversorgung aus der Distanz.
Telemedizin speziell für Neurologen
Für MS-Patienten in stabiler Remission, Parkinson-Patienten mit bekanntem Therapieregime und Epilepsiepatienten ohne rezente Anfälle sind Videoverlaufskontrollen ideal: In 15 bis 20 Minuten können Medikamentenwirkung, Nebenwirkungen und Therapieadhärenz besprochen werden, ohne dass der Patient eine lange Anreise auf sich nehmen muss. Die Abrechnung erfolgt über GOP 01439 (Videosprechstunde), die ca. 8,50 Euro je Quartal für GKV-Patienten vergütet. Privatpatienten werden nach GOÄ Nr. 1 (Beratung) beim 2,3-fachen Satz für 30 Minuten mit ca. 28 Euro abgerechnet.
Tele-EEG ist ein weiteres Anwendungsfeld: Neurologen, die in mehreren Praxisstandorten oder Kooperationseinrichtungen tätig sind, können EEG-Aufzeichnungen, die vor Ort durch geschultes Personal angelegt werden, remote auswerten. Die GOP 16310 ff. für EEG-Leistungen ist grundsätzlich auch für Fernauswertungen abrechenbar, sofern die technische Mindestqualität der Aufzeichnung erfüllt ist.
Worauf Neurologen besonders achten sollten
Bei Tele-Stroke-Diensten, in denen Neurologen Schlaganfallpatienten per Video in der Notaufnahme mitbeurteilen, gelten besondere Qualitätsstandards: Die Deutsche Schlaganfall-Gesellschaft hat Anforderungen an Bildqualität, Reaktionszeit (unter 10 Minuten) und Dokumentation formuliert. Ärzteversichert empfiehlt Neurologen, die an solchen Netzwerken teilnehmen, die haftungsrechtlichen Rahmenbedingungen (wer haftet bei Fehlentscheidung aus der Distanz?) vor Beginn rechtlich zu klären.
Außerdem sollten Neurologen bei telemedizinischen Leistungen darauf achten, dass die Plattform KBV-zertifiziert ist und die Datenschutzanforderungen der DSGVO sowie des Patientendatenschutzgesetzes (PDSG) erfüllt werden.
Typische Fehler bei Neurologen
Häufig wird die Videosprechstunde als Routineersatz für alle Konsultationen angeboten, ohne zu prüfen, welche Patienten tatsächlich telemedizinisch versorgt werden können. Patienten mit schwerer Ataxie, kognitiven Einschränkungen oder technischen Hürden sind für Videokonsultationen ungeeignet. Ein weiterer Fehler ist die fehlende Schulung des Praxispersonals, das Patienten bei der technischen Einrichtung unterstützen muss. Schließlich wird die telemedizinische Dokumentation oft weniger sorgfältig geführt als bei Präsenzkonsultationen, was im Streitfall problematisch ist.
Fazit
Telemedizin bietet Neurologen enorme Potenziale zur Verbesserung der Versorgung chronisch kranker Patienten; entscheidend sind die richtige Plattformwahl und die klare Abgrenzung telemedizinisch geeigneter Fälle. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Videosprechstunde in der Neurologie
- Bundesärztekammer – Telemedizin und Qualitätsstandards
- Bundesgesundheitsministerium – Patientendatenschutzgesetz
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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