Nuklearmediziner sind in der Telemedizin besonders gefragt, da ihre bildgebenden Befundberichte zu SPECT- und PET-Untersuchungen ortsunabhängig erstellt werden können. Gleichzeitig sind die regulatorischen und haftungsrechtlichen Besonderheiten im Umgang mit radiologischen Befunddaten erheblich, weshalb die telemedizinische Praxis einer sorgfältigen rechtlichen und technischen Absicherung bedarf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nuklearmedizinische Befundberichte können vollständig telemedizinisch erstellt werden; die eigentliche Untersuchung mit radioaktiven Tracern erfordert jedoch weiterhin physische Präsenz
  • Die Übertragung von DICOM-Bilddaten unterliegt strengen Datenschutzanforderungen nach DSGVO und den Vorgaben des BSI
  • Telemedizinische Tätigkeiten müssen in der Berufshaftpflichtversicherung explizit mitversichert sein

Telemedizin speziell für Nuklearmediziner

Die Nuklearmedizin hat durch die zunehmende Verbreitung von Hybrid-Scannern wie PET-CT und SPECT-CT einen erheblichen Digitalisierungsschub erlebt. Befundberichte zu diesen Untersuchungen werden in vielen Häusern bereits heute von externen Befundern erstellt, die über sichere Datenleitungen Zugriff auf das Bildmaterial erhalten. Für niedergelassene Nuklearmediziner eröffnet das die Möglichkeit, Befundkapazitäten für andere Häuser anzubieten und so Auslastungsschwankungen zu glätten.

Die Abrechnung telemedizinischer nuklearmedizinischer Leistungen erfolgt über KBV-Abrechnungsziffern für telemedizinische Befundübermittlung; seit der Aktualisierung des EBM-Kapitels 25 sind mehr Leistungen abrechenbar. Wichtig ist, dass Nuklearmediziner ihre telemedizinischen Einnahmen von denen der stationären Befundung trennen und die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchführen, wenn besonders sensible Patientendaten verarbeitet werden.

Worauf Nuklearmediziner besonders achten sollten

Nuklearmediziner sollten sicherstellen, dass ihre Berufshaftpflichtversicherung auch telemedizinische Befundleistungen für externe Auftraggeber abdeckt. Ärzteversichert empfiehlt eine explizite Erweiterungsklausel für Telemedizin, da Standardtarife diese Tätigkeit oft nur unzureichend erfassen. Gleichzeitig sollte die IT-Infrastruktur für den Zugriff auf externe PACS-Systeme nach den BSI-Grundschutzkatalogen abgesichert sein; ein Datenschutzmangel kann zu erheblichen Bußgeldern führen.

Typische Fehler bei Nuklearmedizinern

Ein verbreiteter Fehler ist der Start telemedizinischer Befundtätigkeit ohne explizite Vertragsgrundlage mit dem einsendenden Haus. Mündliche Absprachen genügen nicht; ein klarer Kooperationsvertrag mit definierten Haftungsregelungen ist erforderlich. Ein weiterer Fehler ist die Nutzung nicht-zertifizierter Kommunikationskanäle für den Bilderdatentransfer. DICOM-Daten müssen über Ende-zu-Ende-verschlüsselte, DSGVO-konforme Systeme übertragen werden. Schließlich vergessen viele Nuklearmediziner die Anpassung ihrer Berufshaftpflicht für die neue Tätigkeitsform.

Fazit

Telemedizin bietet Nuklearmedizinern erhebliche Wachstums- und Flexibilitätspotenziale, setzt aber eine sorgfältige rechtliche, technische und versicherungstechnische Absicherung voraus. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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