Psychiater gehören neben Psychotherapeuten zu den Fachrichtungen, die von der Ausweitung telemedizinischer Leistungen am stärksten profitieren. Diagnostische Gespräche, Verlaufskontrollen und Medikationsanpassungen sind in weiten Teilen über Videosprechstunde durchführbar, was besonders für Patienten mit Mobilitätseinschränkungen, Agoraphobie oder in unterversorgten Regionen erheblichen Zugang verbessert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Psychiatrische Videosprechstunden sind seit 2020 regulär über den EBM abrechenbar; die Vergütung liegt auf Niveau der Präsenzsprechstunde
  • Besondere Sorgfalt ist bei akut suizidalen oder psychotischen Patienten geboten, da Telemedizin in Krisensituationen die stationäre Einweisung nicht ersetzen kann
  • Die Berufshaftpflichtversicherung muss telemedizinische Leistungen explizit umfassen; Datenschutz und DSGVO-Konformität sind zwingend einzuhalten

Telemedizin speziell für Psychiater

Psychiatrische Telemedizin hat sich in Deutschland seit der COVID-Pandemie erheblich etabliert. Laut KBV-Angaben wurden 2023 bundesweit über 2 Millionen psychiatrische Videokonsultationen abgerechnet. Für niedergelassene Psychiater eröffnet das mehrere wirtschaftliche Vorteile: Durch die Flexibilisierung der Terminstruktur können in einer Sitzung mehr Patienten betreut werden; Ausfallzeiten durch Patientenabsagen sinken, da das Wiedereinbuchen bei Videoterminen einfacher ist.

Die Abrechnungsregeln für psychiatrische Telemedizin sehen vor, dass maximal 30% der Patientenkontakte pro Quartal als Videosprechstunden abgerechnet werden dürfen, sofern keine regionalen Ausnahmeregelungen bestehen. Für Nachsorgetermine nach stationärer Entlassung und für Patienten im ländlichen Einzugsgebiet können gesonderte Ausnahmen gelten. Psychiater sollten die jeweils aktuelle Fassung des EBM-Kapitels 35 und die KV-Rundschreiben ihres Bundeslandes regelmäßig prüfen.

Worauf Psychiater besonders achten sollten

Psychiater müssen bei der telemedizinischen Behandlung eine strukturierte Risikoabschätzung für Suizidalität und akute Dekompensation integrieren. Ärzteversichert empfiehlt, in der Berufshaftpflichtversicherung explizit die Abdeckung telemedizinischer psychiatrischer Leistungen zu verankern und die technische Plattform auf DSGVO-Konformität zu prüfen. Die Nutzung von Verbrauchervideodiensten wie Zoom oder FaceTime für psychiatrische Gespräche ist datenschutzrechtlich unzulässig; zertifizierte Plattformen mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und Serverstandort in der EU sind zwingend erforderlich.

Typische Fehler bei Psychiatern

Ein verbreiteter Fehler ist die unreflektierte Ausweitung der Telemedizin auf Patientengruppen, die einer engmaschigen persönlichen Beobachtung bedürfen, etwa frisch eingestellte Patienten mit bipolarer Störung oder schweren Persönlichkeitsstörungen. Eine unzureichende Indikationsprüfung kann im Schadenfall als Behandlungsfehler gewertet werden. Ein weiterer Fehler ist die fehlende Dokumentation der Einwilligung zur Videosprechstunde: Die Zustimmung des Patienten muss vor der ersten telemedizinischen Sitzung schriftlich oder digital nachweisbar eingeholt werden. Schließlich vernachlässigen manche Psychiater die technische Redundanz: Ein Systemausfall während einer Krisenkonsultation kann gefährlich sein.

Fazit

Telemedizin ist für Psychiater ein effektives Instrument zur Versorgungsverbesserung und Praxisoptimierung, erfordert aber klare Indikationsstellung, solide technische Infrastruktur und korrekte Versicherungsabsicherung. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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