Telemedizin ist für Radiologen längst keine Zukunftsmusicht mehr, sondern gelebter Praxisalltag. Die digitale Befundung von Bilddaten aus der Ferne, sogenannte Teleradiologie, ermöglicht Radiologen, auch außerhalb ihrer Praxis oder Klinik Leistungen zu erbringen. Wer die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen kennt, kann dieses Potenzial sicher nutzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Teleradiologie ist in Deutschland nach § 25 Abs. 1 RöV unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt und klar reguliert.
- Radiologen benötigen spezifische Haftpflichtdeckung, die auch telemedizinische Befundung umfasst.
- Die Abrechnung teleradiologischer Leistungen erfolgt über spezifische GOP-Ziffern im EBM sowie über privatärztliche Vereinbarungen.
Telemedizin speziell für Radiologen
Radiologen zählen zu den Fachgruppen, die am stärksten von telemedizinischen Strukturen profitieren. Im Rahmen der Teleradiologie übernimmt ein Radiologe die Befundung bildgebender Verfahren wie CT, MRT oder Röntgen, ohne physisch am Aufnahmeort anwesend zu sein. Laut Angaben des Berufsverbands Deutscher Radiologen (BDR) nutzen mittlerweile über 30 % der deutschen Radiologiepraxen teleradiologische Dienste zumindest ergänzend. Technische Voraussetzung ist eine gesicherte Datenleitung sowie ein zertifiziertes Bildmanagementsystem (PACS).
Die Vergütung teleradiologischer Leistungen ist im EBM in den Kapiteln 34 und 40 verankert. Für privatärztliche Leistungen gelten die entsprechenden GOÄ-Ziffern, wobei ein Aufschlag bei besonderer technischer Ausstattung möglich ist. Wichtig: Für teleradiologische Tätigkeit als hauptverantwortlicher Befunder ist eine gesonderte Genehmigung nach § 25 RöV sowie die Eintragung in das Arztregister der zuständigen KV erforderlich.
Worauf Radiologen besonders achten sollten
Radiologen, die telemedizinische Befundung anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre bestehende Berufshaftpflichtversicherung diesen Tätigkeitsbereich explizit abdeckt. Viele Standardpolicen schließen telemedizinische Leistungen aus oder begrenzen die Deckung geografisch. Ärzteversichert unterstützt Radiologen dabei, eine passende Absicherung zu finden, die auch grenzüberschreitende Befundung und Nachtdienste über Teleradiologieplattformen einschließt. Zusätzlich sollte die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei der Übermittlung von Bilddaten konsequent eingehalten werden, da Verstöße empfindliche Bußgelder nach sich ziehen können.
Typische Fehler bei Radiologen
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass die Praxishaftpflicht automatisch alle telemedizinischen Aktivitäten abdeckt. Tatsächlich müssen Teleradiologie-Leistungen oft als Erweiterung explizit in den Vertrag aufgenommen werden. Ein weiterer Fehler: Radiologen, die teleradiologische Dienste über externe Plattformen erbringen, übersehen, dass sie nach wie vor für die fachliche Qualität der Befunde haften. Eine klare vertragliche Regelung mit dem Auftraggeber sowie eine lückenlose Dokumentation sind deshalb unerlässlich.
Fazit
Telemedizin bietet Radiologen erhebliche wirtschaftliche und organisatorische Vorteile, setzt jedoch eine sorgfältige rechtliche und versicherungstechnische Vorbereitung voraus. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Telemedizin
- KBV – Telemedizin in der Abrechnung
- Gesetze im Internet – Röntgenverordnung (RöV)
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →