Das Versorgungswerk der Ärztekammer ist für Rechtsmediziner die wichtigste Säule der Altersvorsorge. Da viele Rechtsmediziner an staatlichen Instituten oder im Hochschulbereich tätig sind, ergeben sich spezifische Pflichtmitgliedschaften und Beitragssituationen, die es genau zu verstehen gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Alle approbierten Ärzte in Deutschland sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk der jeweiligen Landesärztekammer; die Mitgliedschaft ist nicht kündbar.
- Rechtsmediziner im Beamtenstatus sind vom Versorgungswerk befreit, können aber auf Antrag freiwillig beitreten.
- Der Beitragssatz beträgt in den meisten Bundesländern 14,6 % des Einkommens, analog zum gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag.
Versorgungswerk speziell für Rechtsmediziner
Rechtsmediziner sind eine vergleichsweise kleine Fachgruppe: In Deutschland gibt es rund 100 rechtsmedizinische Institute, überwiegend an Universitätskliniken. Viele Rechtsmediziner sind als Beamte (Professoren, leitende Institutsärzte) oder Angestellte im öffentlichen Dienst tätig. Als Beamte sind sie in der Regel von der Versorgungswerks-Pflichtmitgliedschaft befreit, da sie Anspruch auf Beamtenversorgung haben. Angestellte Rechtsmediziner hingegen sind Pflichtmitglied im Versorgungswerk und können sich unter bestimmten Bedingungen von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Der Rentenanspruch aus dem Versorgungswerk richtet sich nach der Summe der eingezahlten Beiträge und dem so genannten Rentenwert des jeweiligen Versorgungswerks. Im Durchschnitt erzielen Ärzte nach 35 Beitragsjahren eine Versorgungswerksrente von 3.000 bis 5.000 Euro monatlich, was deutlich über dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Für Rechtsmediziner, die sowohl im öffentlichen Dienst als auch freiberuflich (z. B. als gerichtliche Sachverständige) tätig sind, können Doppelbeiträge entstehen, die einer genauen Überprüfung bedürfen.
Worauf Rechtsmediziner besonders achten sollten
Rechtsmediziner, die als gerichtliche Sachverständige tätig sind, erzielen häufig Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Dieses Zusatzeinkommen ist beitragspflichtig beim Versorgungswerk, sofern kein Beamtenstatus vorliegt. Ärzteversichert empfiehlt, zusammen mit der Beitragsplanung auch die private Vorsorgelücke zu analysieren, denn die Versorgungswerksrente allein reicht für viele Rechtsmediziner nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu sichern. Eine ergänzende private Altersvorsorge in Form von Rürup-Rente oder fondsgebundener Lebensversicherung kann sinnvoll sein.
Typische Fehler bei Rechtsmedizinern
Häufig wird die Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht genutzt, obwohl das Versorgungswerk im Regelfall die bessere Rendite bietet. Ein weiterer Fehler: Rechtsmediziner wechseln Bundesland und versäumen die rechtzeitige Übertragung oder Zusammenführung ihrer Versorgungswerksansprüche.
Fazit
Das Versorgungswerk ist für Rechtsmediziner ein verlässliches Fundament der Altersvorsorge, das jedoch durch gezielte Zusatzvorsorge ergänzt werden sollte. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Versorgungswerke
- Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen – ABV
- Gesetze im Internet – SGB VI Rentenversicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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