Zahnärzte sind wie Ärzte Pflichtmitglieder im Versorgungswerk der jeweiligen Landeszahnärztekammer; anders als bei Ärzten gibt es keine übergreifende Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Zahnärzte, sondern die 17 Versorgungswerke der Zahnärztekammern funktionieren weitgehend eigenständig. Die Beitragsgestaltung und die Rentenformel variieren je nach Kammer erheblich.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtbeitrag Zahnarzt-Versorgungswerk: Niedergelassene Zahnärzte zahlen in der Regel den Regelpflichtbeitrag, der sich an der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung orientiert; 2025 beträgt dieser Pflichtbeitrag bundesweit zwischen 1.100 und 1.500 EUR monatlich je nach Versorgungswerk.
- Freiwillige Aufstockung: Die meisten Zahnärzte-Versorgungswerke erlauben eine freiwillige Aufstockung bis zum Doppelbeitrag; bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent spart die Aufstockung erheblich und erhöht die spätere Rentenanwartschaft.
- Berufsunfähigkeitsabsicherung im Versorgungswerk: Das Versorgungswerk zahlt bei dauerhafter Berufsunfähigkeit eine Rente; die Leistungshöhe beträgt typischerweise 50 bis 80 Prozent der Altersrente und kann die Versorgungslücke nicht vollständig schließen.
Versorgungswerk speziell für Zahnärzte
Zahnärzte in Niederlassung zahlen den Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk aus ihrem Praxisgewinn; angestellte Zahnärzte zahlen analog zum Arzt-Versorgungswerk aus dem Bruttogehalt. Die Rentenformel variiert je nach Versorgungswerk, ist aber grundsätzlich beitragsäquivalent: Wer mehr einzahlt, erwirbt höhere Rentenanwartschaften. Ein Zahnarzt, der 35 Jahre lang den Regelpflichtbeitrag von monatlich 1.200 EUR zahlt (insgesamt 504.000 EUR), erwirbt Rentenanwartschaften von typischerweise 2.800 bis 3.500 EUR monatlich, je nach Versorgungswerk und Renditeannahmen.
Besonders für Zahnärzte in der Niederlassung stellt sich die Frage, ob die Versorgungswerksrente ausreicht: Bei einem gewohnten Nettoeinkommen von 8.000 EUR monatlich und einer Versorgungswerksrente von 3.000 EUR entsteht eine Versorgungslücke von 5.000 EUR monatlich, die über private Altersvorsorge (Rürup-Rente, ETF-Sparpläne, Immobilien) gedeckt werden muss. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge (2025: maximal 29.344 EUR jährlich für Ledige) macht die Versorgungswerksaufstockung zu einer der steuerlich attraktivsten Vorsorgemaßnahmen.
Worauf Zahnärzte besonders achten sollten
Zahnärzte sollten beim Kammerwechsel (z. B. von Bayern nach Nordrhein-Westfalen) die Übertragbarkeit der Versorgungswerksanwartschaften prüfen: Viele Zahnärzte-Versorgungswerke sind über Gegenseitigkeitsabkommen miteinander verbunden; die Anwartschaften können übertragen werden, aber die Bedingungen variieren. Außerdem sollten Zahnärzte mit eigener Praxis das Versorgungswerk mit der privaten BU-Versicherung abstimmen: Wenn das Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit die Praxistätigkeit als Zahnarzt, nicht aber den Betrieb der Praxis als Unternehmer absichert, entsteht eine Deckungslücke. Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten eine jährliche Versorgungsanalyse, die Versorgungswerksrente, private Altersvorsorge und Praxisvermögen zusammenführt.
Typische Fehler bei Zahnärzten
Ein häufiger Fehler ist das Vernachlässigen der freiwilligen Aufstockung in einkommensschwachen Jahren (z. B. Elternzeit, Praxisaufbauphase): Wer in diesen Jahren nur den Mindestbeitrag zahlt, verschenkt spätere Rentenanwartschaften und den steuerlichen Abzugsvorteil. Zweiter Fehler: kein separates privates BU-Produkt neben dem Versorgungswerk. Die BU-Leistung des Versorgungswerks reicht bei einem Praxisumsatz von 500.000 EUR und laufenden Praxiskosten von 300.000 EUR nicht aus, um den Betrieb zu sichern; eine private BU-Rente von mindestens 4.000 EUR monatlich ist zusätzlich notwendig. Drittens unterschätzen manche Zahnärzte die Besteuerung der Versorgungswerksrente: Sie wird nachgelagert als Einkommen besteuert; eine Steuerlastplanung für den Ruhestand sollte frühzeitig erfolgen.
Fazit
Das Versorgungswerk ist für Zahnärzte das Fundament der Altersvorsorge, deckt aber alleine die Versorgungslücke nicht; freiwillige Aufstockung, private BU-Absicherung und ein diversifizierter Vermögensaufbau sind notwendige Ergänzungen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundeszahnärztekammer – Versorgungswerke
- Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen
- Bundesfinanzministerium – Altersvorsorgefreibeträge
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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