Medizinstudenten erhalten aus dem ärztlichen Versorgungswerk eine berufsständische Altersrente, deren Höhe direkt von der Beitragsdauer und der Beitragshöhe über die gesamte ärztliche Berufszeit abhängt.

Medizinstudenten sind noch nicht Mitglied des Versorgungswerks – die Pflichtmitgliedschaft beginnt erst mit Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit nach der Approbation.

Hintergrund

Das ärztliche Versorgungswerk ist kein Studentenwerk. Medizinstudenten, die noch keine Approbation haben, sind nicht Pflichtmitglied. Wer im Studium als Werkstudent arbeitet, zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die später nicht ins Versorgungswerk übertragen werden können. Mit Erteilung der Approbation beginnt die Pflichtmitgliedschaft. Wichtig: Wer unmittelbar nach Approbation im Ausland tätig ist, sollte die Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung im Blick behalten, um keine parallelen Doppelbeiträge zu zahlen. Eine frühzeitige private Altersvorsorge im Studium (z. B. ETF-Sparplan) kann Versorgungslücken aus der beitragsfreien Studienzeit kompensieren.

Ärzteversichert berät Medizinstudenten zur optimalen Ergänzung der Versorgungswerksrente durch private Altersvorsorge, um das gewünschte Versorgungsniveau im Ruhestand zu erreichen.

Wann gilt das nicht?

Im PJ (Praktisches Jahr) erhalten Studenten häufig eine Aufwandsentschädigung, zahlen aber noch keine Versorgungswerks-Beiträge, da sie noch keine Approbation haben.

Quellen

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