PJ-Studenten erhalten aus dem ärztlichen Versorgungswerk eine berufsständische Altersrente, deren Höhe direkt von der Beitragsdauer und der Beitragshöhe über die gesamte ärztliche Berufszeit abhängt.

PJ-Studenten sind noch nicht Mitglied des ärztlichen Versorgungswerks, da sie keine Approbation haben. Die Aufwandsentschädigung im PJ unterliegt Sozialversicherungsbeiträgen nach allgemeinen Studierendenregeln.

Hintergrund

Das Praktische Jahr (PJ) ist Teil des Medizinstudiums und endet mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3). PJ-Studenten erhalten an den meisten Kliniken eine Aufwandsentschädigung von 100 bis 600 Euro monatlich. Diese unterliegt nicht der Beitragspflicht zum Versorgungswerk, da noch keine Approbation vorliegt. Falls die Entschädigung die Werkstudenten-Grenze übersteigt, können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anfallen. Die Versorgungswerksrente beginnt mit dem ersten vollen Beitragsmonat nach Erteilung der Approbation. Wer die Beitragsjahre durch frühzeitige Entscheidungen optimieren will, sollte direkt nach der Approbation die Befreiung von der GRV beantragen.

Ärzteversichert berät PJ-Studenten zur optimalen Ergänzung der Versorgungswerksrente durch private Altersvorsorge, um das gewünschte Versorgungsniveau im Ruhestand zu erreichen.

Wann gilt das nicht?

PJ im Ausland ändert nichts an der späteren deutschen Versorgungswerks-Pflichtmitgliedschaft, solange die Approbation in Deutschland erteilt wird.

Quellen

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