Eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) lohnt sich für angestellte Ärzte ab dem ersten Arbeitstag, da der Arbeitgeber seit 2019 einen Zuschuss von mindestens 15 % leisten muss und die Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt werden. Besonders Klinikärzte profitieren, weil Krankenhausträger oft über den Pflichtzuschuss hinausgehen.

Hintergrund

Angestellte Ärzte können 2026 bis zu 302 € monatlich (3.624 € jährlich) steuer- und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % und dem Arbeitgeberzuschuss ergibt sich eine effektive Förderquote von über 60 %. Die bAV ergänzt die Versorgungswerkrente und ist besonders für Ärzte mit langer Klinikkarriere ein wichtiger Baustein.

Wann gilt das nicht?

Niedergelassene Ärzte ohne Angestelltenverhältnis können keine klassische bAV über Entgeltumwandlung nutzen. Für sie ist eine Rürup-Rente oder eine Direktzusage über die eigene GmbH die bessere Alternative. Auch bei häufigen Arbeitgeberwechseln kann die Portabilität der bAV eingeschränkt sein.

Ärzteversichert prüft für angestellte und niedergelassene Ärzte, welche betriebliche Vorsorgeform den größten Nettoeffekt erzielt.

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