Die aktuelle BAG-Rechtsprechung verschärft 2026 die Anforderungen an die Wirksamkeit von Abmahnungen, insbesondere hinsichtlich der konkreten Beschreibung des Fehlverhaltens und der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Praxisinhaber müssen Abmahnungen künftig noch präziser formulieren, um sie als Grundlage für eine spätere Kündigung nutzen zu können.

Hintergrund

Eine wirksame Abmahnung muss drei Elemente enthalten: die genaue Beschreibung des Pflichtverstoßes (Datum, Uhrzeit, Sachverhalt), den Hinweis auf die verletzte Vertragspflicht und die klare Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei Wiederholung. Neue Urteile betonen, dass pauschale Formulierungen wie „wiederholte Unpünktlichkeit" nicht ausreichen. Für Arztpraxen ist das besonders relevant, da das Kündigungsschutzgesetz bereits ab 10 Mitarbeitern gilt und eine unwirksame Abmahnung die gesamte Kündigungskette gefährdet.

Wann gilt das nicht?

In Kleinpraxen mit weniger als 10 Mitarbeitern gelten erleichterte Kündigungsbedingungen – eine Abmahnung ist dort nicht immer zwingend vor einer Kündigung erforderlich. Dennoch empfiehlt sich eine saubere Dokumentation.

Ärzteversichert weist Praxisinhaber auf die Relevanz einer Praxis-Rechtsschutzversicherung hin, die auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten abdeckt.

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