Erfahrene Praxisinhaber empfehlen, Abmahnungen immer schriftlich mit Empfangsbestätigung zu erteilen und den Sachverhalt innerhalb von 48 Stunden nach dem Vorfall zu dokumentieren. Ein klärendes Gespräch vor der formalen Abmahnung hat sich bewährt, um das Arbeitsverhältnis nicht unnötig zu belasten.
Hintergrund
Häufige Abmahnungsgründe in der Arztpraxis sind Unpünktlichkeit, Verstöße gegen Hygienevorschriften, unbefugte Weitergabe von Patientendaten und wiederholte Fehler bei der Abrechnung. Praxisinhaber berichten, dass ein klar dokumentiertes Erstgespräch (Protokoll mit Unterschrift beider Seiten) in vielen Fällen die Abmahnung überflüssig macht. Falls dennoch eine Abmahnung nötig ist, sollte sie von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden – die Kosten von 200–400 € stehen in keinem Verhältnis zum Risiko eines verlorenen Kündigungsschutzprozesses (10.000–30.000 €).
Wann gilt das nicht?
Bei schwerwiegenden Pflichtverstößen wie Diebstahl, Körperverletzung oder gravierenden Datenschutzverletzungen ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich. Hier sollte sofort anwaltliche Beratung eingeholt werden.
Ärzteversichert empfiehlt allen Praxisinhabern eine Praxis-Rechtsschutzversicherung, die arbeitsrechtliche Beratung und Prozesskosten abdeckt.
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