Ab 2026 profitieren Arztpraxen von der Fortführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter mit einem Satz von bis zu 25 %, was die steuerliche Absetzung von Medizingeräten, Praxis-IT und Einrichtung deutlich beschleunigt. Die GWG-Grenze bleibt bei 800 € netto für Sofortabschreibungen.

Hintergrund

Die degressive AfA ermöglicht es, in den ersten Jahren höhere Beträge abzuschreiben als bei der linearen Methode. Ein Ultraschallgerät für 30.000 € kann so im ersten Jahr mit 7.500 € statt 5.000 € (bei 6 Jahren Nutzungsdauer) abgesetzt werden. Das senkt die Steuerlast gezielt in investitionsstarken Jahren. Zusätzlich bleibt der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG erhalten: Praxen können bis zu 50 % einer geplanten Investition vorab gewinnmindernd geltend machen.

Wann gilt das nicht?

Für Gebäude und Immobilien gelten eigene AfA-Sätze (linear 3 % für Neubauten). Praxen, die den IAB in Anspruch genommen haben, müssen die tatsächliche Investition innerhalb von drei Jahren nachweisen, andernfalls droht eine Gewinnkorrektur mit Zinszuschlag.

Ärzteversichert arbeitet mit spezialisierten Steuerberatern zusammen und berät Praxisinhaber zur steueroptimierten Investitionsplanung.

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