Ab 2026 profitieren Arztpraxen von der Fortführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter mit einem Satz von bis zu 25 %, was die steuerliche Absetzung von Medizingeräten, Praxis-IT und Einrichtung deutlich beschleunigt. Die GWG-Grenze bleibt bei 800 € netto für Sofortabschreibungen.

Hintergrund

Die degressive AfA ermöglicht es, in den ersten Jahren höhere Beträge abzuschreiben als bei der linearen Methode. Ein Ultraschallgerät für 30.000 € kann so im ersten Jahr mit 7.500 € statt 5.000 € (bei 6 Jahren Nutzungsdauer) abgesetzt werden. Das senkt die Steuerlast gezielt in investitionsstarken Jahren. Zusätzlich bleibt der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG erhalten: Praxen können bis zu 50 % einer geplanten Investition vorab gewinnmindernd geltend machen.

Wann gilt das nicht?

Für Gebäude und Immobilien gelten eigene AfA-Sätze (linear 3 % für Neubauten). Praxen, die den IAB in Anspruch genommen haben, müssen die tatsächliche Investition innerhalb von drei Jahren nachweisen – andernfalls droht eine Gewinnkorrektur mit Zinszuschlag.

Ärzteversichert arbeitet mit spezialisierten Steuerberatern zusammen und berät Praxisinhaber zur steueroptimierten Investitionsplanung.

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