Ärzte, die einen BU-Leistungsfall erlebt haben, berichten übereinstimmend: Der Verzicht auf abstrakte Verweisung im Vertrag war der entscheidende Faktor für eine reibungslose Leistungsauszahlung. Ohne diesen Verzicht hätten Versicherer auf alternative Tätigkeiten verwiesen und die Leistung abgelehnt.

Hintergrund

Ein typisches Szenario: Ein niedergelassener Orthopäde kann nach einem Bandscheibenvorfall nicht mehr operieren. Mit abstrakter Verweisung könnte der Versicherer argumentieren, der Arzt könne als Gutachter oder Berater arbeiten. Ohne diese Klausel wird nur geprüft, ob die konkrete ärztliche Tätigkeit noch ausführbar ist. Erfahrene Ärzte empfehlen zusätzlich eine Dienstunfähigkeitsklausel für Klinikärzte und eine Infektionsklausel, die bei Tätigkeitsverbot durch Infektion (z. B. Hepatitis B) leistet.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die bereits eine BU mit Verweisungsverzicht haben und deren Tarif hochwertig ist, müssen nicht wechseln. Eine erneute Gesundheitsprüfung bei Vertragswechsel kann nachteilig sein, wenn zwischenzeitlich Vorerkrankungen entstanden sind.

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