Ab 2026 gelten verschärfte Regelungen für die Ärztevermittlung: Die Höchstüberlassungsdauer bei Arbeitnehmerüberlassung wird strenger kontrolliert, und die Equal-Pay-Vorgaben nach 9 Monaten Einsatzdauer werden konsequenter durchgesetzt. Für Honorarärzte und Vertretungsärzte ändert sich die sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
Hintergrund
Die Ärztevermittlung umfasst die Personalvermittlung (direkte Festanstellung) und die Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit). Seit dem BSG-Urteil zur Honorararzttätigkeit werden viele Vertretungseinsätze als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Kliniken müssen 2026 genauer prüfen, ob ein Honorararzteinsatz als Scheinselbstständigkeit gewertet werden kann. Die Stundensätze für Ärztevermittlung liegen je nach Fachrichtung bei 70–120 € (Arbeitnehmerüberlassung) bzw. 100–180 € (Honorartätigkeit).
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die über klassische Stellenvermittlung eine Festanstellung suchen, sind von den Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung nicht betroffen. Auch reine Privatpraxis-Vertretungen unter Kollegen fallen nicht unter das AÜG.
Ärzteversichert berät Ärzte zur passenden Absicherung bei Vermittlungstätigkeiten und Honorararzteinsätzen.
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