Aktuelle BGH-Urteile bestätigen, dass eine unzureichende ärztliche Aufklärung zur vollständigen Beweislastumkehr führt – der Arzt muss dann beweisen, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte. Fehlende oder lückenhafte Aufklärungsdokumentation ist nach wie vor der häufigste Grund für verlorene Arzthaftungsprozesse.
Hintergrund
Die Aufklärungspflicht nach §§630c–630e BGB umfasst die Diagnose, den geplanten Eingriff, Alternativen, Risiken und die Erfolgsaussichten. Der BGH hat zuletzt klargestellt, dass die Aufklärung rechtzeitig vor dem Eingriff erfolgen muss – bei ambulanten Eingriffen mindestens 24 Stunden vorher. Standardisierte Aufklärungsbögen (z. B. von Thieme/Perimed) reichen allein nicht aus; das individuelle Gespräch muss dokumentiert werden. Schadensersatzforderungen bei Aufklärungsfehlern erreichen regelmäßig 50.000–500.000 €.
Wann gilt das nicht?
Bei Notfalleingriffen mit vitaler Indikation entfällt die Aufklärungspflicht, wenn der Patient nicht ansprechbar ist und keine Patientenverfügung vorliegt. Die mutmaßliche Einwilligung greift dann ersatzweise.
Ärzteversichert empfiehlt allen Ärzten eine Berufshaftpflicht mit Deckung für Aufklärungsfehler und berät zur rechtssicheren Dokumentation.
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