Ab 2026 stellen die verpflichtende elektronische Patientenakte (ePA) und verschärfte Datenschutzanforderungen neue Herausforderungen an die ärztliche Schweigepflicht, insbesondere bei der digitalen Kommunikation und dem Zugriff auf Patientendaten. Ärzte müssen ihre Praxisabläufe und IT-Systeme entsprechend anpassen.
Hintergrund
Die ärztliche Schweigepflicht nach §203 StGB bleibt unverändert: Jede unbefugte Offenbarung von Patienteninformationen ist strafbar. Durch die ePA erweitert sich der Kreis der potenziell Zugriffsberechtigten, was klare Zugriffskonzepte erfordert. Praxen müssen sicherstellen, dass nur befugte Personen Zugang zu Patientendaten haben. Die KBV-IT-Sicherheitsrichtlinie verlangt verschlüsselte E-Mail-Kommunikation und sichere Messenger-Dienste. Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
Wann gilt das nicht?
Die Schweigepflicht wird durch gesetzliche Offenbarungspflichten durchbrochen, etwa bei meldepflichtigen Erkrankungen nach IfSG, bei Verdacht auf Kindesmisshandlung oder bei richterlicher Anordnung.
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