Die Rechtsprechung zu den §§299a/b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) wird 2026 durch neue Urteile weiter konkretisiert, insbesondere zu Zuweiserprämien, Kooperationsverträgen und Anwendungsbeobachtungen. Ärzte müssen ihre Vertragsbeziehungen sorgfältig auf Compliance prüfen.
Hintergrund
Seit 2016 sind Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen eigenständige Straftatbestände. Betroffen sind insbesondere: Zuweisungspauschalen für Patientenüberweisungen, unangemessen vergütete Kooperationsverträge mit Pharmaunternehmen, verdeckte Vorteile durch Kongresseinladungen und Anwendungsbeobachtungen ohne wissenschaftlichen Wert. Die Strafen reichen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. 2026 intensivieren Staatsanwaltschaften die Ermittlungen, nachdem mehrere aufsehenerregende Fälle öffentlich wurden.
Wann gilt das nicht?
Angemessen vergütete Kooperationen, transparente Fortbildungssponsoring und wissenschaftlich begründete Studien sind rechtlich zulässig. Entscheidend ist die Angemessenheit der Vergütung und die Transparenz der Beziehung.
Ärzteversichert empfiehlt allen Ärzten eine Strafrechtsschutzversicherung und berät zur Compliance-konformen Vertragsgestaltung.
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