Aktuelle Urteile zur ärztlichen Approbation betreffen vor allem zwei Bereiche: den Widerruf der Approbation bei schweren Straftaten (insbesondere Abrechnungsbetrug und Körperverletzung) und die Anerkennung von Arztdiplomen aus Drittstaaten. Die Verwaltungsgerichte legen die Unwürdigkeitsklausel zunehmend strenger aus.
Hintergrund
Die Approbation nach §3 BÄO kann widerrufen werden, wenn der Arzt sich als unwürdig oder unzuverlässig erweist. Aktuelle Urteile stellen klar: Bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs kann zum Widerruf führen – auch bei Bewährungsstrafen. Bei Straftaten außerhalb des Berufs (z. B. Trunkenheit im Verkehr) erfolgt der Widerruf nur bei wiederholtem Fehlverhalten. Für ausländische Ärzte konkretisieren Urteile die Gleichwertigkeitsprüfung und die Anforderungen an Kenntnis- und Fachsprachprüfungen.
Wann gilt das nicht?
Leichte Ordnungswidrigkeiten oder einmalige Verkehrsdelikte gefährden die Approbation in der Regel nicht. Auch berufsrechtliche Rügen durch die Ärztekammer führen nicht automatisch zum Approbationswiderruf.
Ärzteversichert empfiehlt allen Ärzten eine Strafrechtsschutzversicherung, die auch bei Approbationsverfahren Rechtsschutz bietet.
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