Ab 2026 gelten aktualisierte Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung für Arztpraxen, insbesondere zu Raumlufttechnischen Anlagen, erweiterten Hygienemaßnahmen und der Bereitstellung von Pausenräumen ab 10 Mitarbeitern. Praxisinhaber müssen ihre Gefährdungsbeurteilungen aktualisieren.

Hintergrund

Der Arbeitsschutz in der Arztpraxis umfasst den Schutz vor Nadelstichverletzungen (TRBA 250), den Umgang mit Gefahrstoffen (Desinfektionsmittel, Medikamente) und die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze. Die Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG muss alle Risiken erfassen und dokumentieren. Praxisinhaber sind als Arbeitgeber persönlich verantwortlich – Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 € geahndet werden. Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ab einem Mitarbeiter Pflicht.

Wann gilt das nicht?

Einzelpraxen ohne Angestellte unterliegen nicht dem Arbeitsstättenrecht, müssen aber die Hygienevorgaben des Infektionsschutzgesetzes einhalten.

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zur Absicherung arbeitsschutzrechtlicher Risiken durch die passende Betriebs- und Arbeitgeberhaftpflicht.

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